Im Gegensatz zum TVöD (dort § 17 Abs. 4) enthielt der TV-V bis zum 29. Februar 2016 weder eine Regelung der Höhergruppierung selbst noch eine Regelung darüber, wie in den Fällen einer Höhergruppierung hinsichtlich der Stufenzuordnung zu verfahren ist. Erst durch den 11. Änderungstarifvertrag vom 29. April 2016 ist in § 5 ein neuer Absatz 2a eingefügt worden, der die sog. stufengleiche Höhergruppierung regelt und seit dem 1. März 2016 gilt (siehe dazu weiter unten).
Sofern eine Höhergruppierung ausnahmsweise nicht zum Ersten eines Monats erfolgt, sondern erst im Laufe eines Kalendermonats, ist für diesen Monat eine taggenaue Berechnung des Monatsentgelts vorzunehmen. Außerdem wirkt sich dieser Umstand auf alle künftigen Stufensteigerungen in derselben (höheren) Entgeltgruppe aus, sofern nicht aus Praktikabilitätsgründen anschließend auf den Ersten des Monats abgestellt wird. Nach § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD in der ab 1.3.2017 geltenden Fassung erhält der Beschäftigte vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung (also die Höhergruppierung) wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der gleichen Stufe der höheren Entgeltgruppe. Die sog. stufengleiche Höhergruppierung ist im Geltungsbereich des TVöD erst mit Wirkung vom 1.3.2017 eingeführt worden.
5.3.7.1 Höhergruppierung aus einer regulären Stufe (Absatz 2a Satz 1)
Vor dem Inkrafttreten von § 5 Abs. 2a galt Folgendes:
Die Praxis ging – mangels einer entsprechenden Regelung – teilweise davon aus, dass die Höhergruppierung stufengleich zu erfolgen habe, also z. B. von Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3. Dieser Praxis lag vermutlich die Annahme zugrunde, das bis zur Ablösung durch den TV-V geltende Eingruppierungsrecht für die Arbeiter nach BMT-G sei stillschweigend zum Inhalt des TV-V gemacht worden (auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte die Höhergruppierung stufengleich).
Eine Höhergruppierung muss aber in jedem Fall einen Höhergruppierungsgewinn für den Arbeitnehmer mit sich bringen, um dem Umstand gerecht zu werden, dass ihm eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird. In dem zuvor genannten Beispielsfall wäre demzufolge auch eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 möglich gewesen, da schon dieser Tabellenbetrag (8/2) höher ist als der zuvor gezahlte (7/3). Das BAG hat sogar, ohne sie zu beantworten, die Frage gestellt, ob ein Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 im Falle seiner Höhergruppierung der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 zuzuordnen ist.
Ein derartiges Ergebnis wäre allerdings nicht sachgerecht (in dem zuvor genannten Beispielsfall also die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1) und auch von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt, da die Höhergruppierung für den Arbeitnehmer eine Entgeltabsenkung zur Folge hätte. Höhergruppierung bedeutet eben nicht nur die Bezahlung nach einer höheren Entgeltgruppe, sondern auch nach einem höheren Tabellenbetrag.
Seit dem 1. März 2016 ist nunmehr in Absatz 2a eindeutig geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einer Höhergruppierung der gleichen Stufe zugeordnet wird, die er in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht hat.
Dies gilt allerdings nur bei einer Höhergruppierung aus den Entgeltgruppen 2 bis 14. Im Falle einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 1 in die Entgeltgruppe 2 ist eine stufengleiche Höhergruppierung nicht möglich, da die Entgeltgruppe 1 nicht in 6 Stufen aufgeteilt ist. Deshalb muss in derartigen Fällen eine individuelle Lösung gefunden werden. Hierbei bietet es sich an, eine Höhergruppierung in die Stufe 1 der Entgeltgruppe 2 vorzunehmen.
Eine Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 15 ist tarifvertraglich nicht möglich, da es sich um die höchste Entgeltgruppe handelt. Soll ein in Entgeltgruppe 15 eingruppierter Arbeitnehmer ein höheres Entgelt erhalten, kommt der Abschluss eines sog. AT-Vertrages in Betracht (entsprechend § 1 Abs. 3 Buchst. a).
5.3.7.2 Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe
Für die Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 8 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 6 TV-V kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
Es erfolgt eine vertikale Steigerung. Dabei sind jedoch unterschiedliche Rechenwege denkbar. Diese werden anhand eines Beispielsfalls erläutert, bei dem sich ein Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 5 in einer individuellen Zwischenstufe in Höhe von 2.900 EUR befindet, also zwischen den Stufen 3 und 4 (Stand: Februar 2017), und in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert werden soll.
Erster Lösungsweg:
Die Differenz zwischen der individuellen Zwischenstufe und der darunterliegenden Stufe 3 der Entgeltgruppe 5, also (2.900 – 2.886,81 =) 13,19 EUR, wird der Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 (3.100,06 EUR) hinzugerechnet. Damit ergibt sich eine individuelle Zwischenstufe in der Entgeltgruppe 6 in Höhe von 3.113,25 EUR.
Zweiter Lösungsweg:
Die Differenz zwischen der individuellen Zwischenstufe und der darüberliegenden Stufe 4 der Entgeltgruppe 5, im vorliegenden Fall also (2.985,81 – 2.90...