Der Bemessungszeitraum in § 6 Abs. 2 Satz 1 entspricht § 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD sowie der arbeitsrechtlichen Praxis.
Die jeweils geltende Entgelttabelle der Anlage 2 weist demzufolge Monatsbeträge für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aus.
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