Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht auch für die Beschäftigten, die vor der Einstellung teilweise erwerbsgemindert gewesen sind und eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Gleiches gilt auch für Beschäftigte, die nach der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVöD / § 33 Abs. 2 TV-L stellen. Die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD /§ 22 Abs. 4 Satz 2 TV-L bezieht sich nicht auf Krankengeldzuschüsse aus einem Arbeitsverhältnis, das ungeachtet des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden eingeschränkten zeitlichen Einsetzbarkeit begründet oder ohne Eintritt eines Ruhenstatbestandes fortgesetzt wird[1].

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren ist ab 22.4.0000 arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber leistet für 6 Wochen die Entgeltfortzahlung und im Anschluss daran wurde Krankengeldzuschuss gezahlt. Im Dezember 0000 wurde eine Jahressonderzahlung gewährt. Mit Bescheid vom 17.3.0001 wurde durch den Rententräger rückwirkend zum 1.9.0000 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Auf Antrag des Beschäftigten wird das Arbeitsverhältnis ab 1.8.0001 in Teilzeit fortgesetzt.

Der für den Zeitraum September bis Dezember 0000 gezahlte Krankengeldzuschuss sowie die anteilige Jahressonderzahlung gilt aufgrund der zum 1.9.0000 rückwirkend bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 HS. 1 i. V. m. Satz 2 TVöD als Vorschuss auf die Rentenzahlung für diesen Zeitraum; der Beschäftigte ist zur Rückzahlung des Krankengeldzuschusses und der anteiligen Jahressonderzahlung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 HS. 1 TVöD verpflichtet.

Wird der Beschäftigte im Rahmen der vereinbarten Weiterbeschäftigung wegen Krankheit erneut arbeitsunfähig, hat er, sofern die Voraussetzungen des § 22 TVöD erfüllt sind, ggf. Anspruch auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss.

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