Nach § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD gelten ein überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge als Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Leistung aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Dadurch tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass der Rentenversicherungsträger oft für einen viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt Erwerbsminderung anerkennt und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rente zahlt. Der arbeitsunfähige Beschäftigte soll in diesem Fall nicht neben dem Rentenanspruch auch den Anspruch auf Krankenentgelt behalten. Maßgebend ist hierbei der Tag, der in dem Rentenbescheid als der Tag bezeichnet ist, von dem an erstmals Rente gewährt wird. Unbedeutend ist, wann der Rentenbescheid erstellt, wann er dem Empfänger zugegangen ist oder wann der Beschäftigte die erste Rentenzahlung erhalten hat. Die Regelung gilt auch bei Erhalt einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Dadurch dass die Tarifvertragsparteien die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Krankenbezüge als Vorschuss auf die Rente fingiert haben, haben sie geregelt, dass die Krankenbezüge insoweit ihre Arbeitsentgelteigenschaft verlieren. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer sowie Umlagen zur Zusatzversorgungskasse sind insoweit neu zu berechnen und zurückzufordern. Des Weiteren bewirkt die Bezeichnung dieser Zahlungen als Vorschüsse, dass der Beschäftigte als Empfänger der Leistung zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn die tariflichen Voraussetzungen der Vorschussgewährung vorliegen. Das bedeutet, dass das gesetzliche Bereicherungsrecht (§ 812ff. BGB) daneben keine Anwendung findet. Insbesondere kann sich der Beschäftigte nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Zugleich enthält § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD auch einen Forderungsübergang. Er ordnet den Übergang von Rentenansprüchen insoweit an, als sie auf die Zeit entfallen, in der Krankenbezüge über den tariflich maßgebenden Zeitpunkt hinaus gezahlt werden. Der tarifvertragliche Anspruchsübergang umfasst daher nur die für denselben Zeitraum fällig gewordenen Rentenansprüche. Die darüber hinausgehenden von der Vorschussfiktion erfassten Beträge hat der Beschäftigte selbst zurückzuzahlen. Der tarifliche Anspruchsübergang umfasst allerdings nicht öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente. Hintergrund dieser Einschränkung ist ein Urteil des BSG, wonach den Tarifvertragsparteien die Kompetenz fehle, einen derartigen Anspruchsübergang auch für öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente festzulegen.
Der § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD wurde durch den ÄndTV Nr. 14 vom 7.2.2017 insoweit geändert, dass der Forderungsübergang nur Ansprüche betrifft, die keine öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsansprüche auf Rente darstellen. Damit gehen bei einer rückwirkenden Gewährung einer gesetzlichen Rente die Ansprüche der Beschäftigten nicht auf den Arbeitgeber über. Bei tarifrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Ansprüchen (z. B. aus betrieblicher Altersversorgung) verbleibt es bei der Anwendung des in § 22 Abs. 4 Satz 4 2. HS TVöD geregelten Forderungsübergangs.
Das BMI hat mit RS vom 15.2.2018 – D5-31000/55#2 – zur praktischen Handhabung der tariflichen Regelung nachfolgende Hinweise gegeben:
Die Rückforderung des überzahlten Krankengeldzuschusses ist unmittelbar an die Beschäftigten zu richten. Gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht aus § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD kein Zahlungsanspruch mehr.
- Die Rückforderung ist innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Der Rückforderungsanspruch ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Arbeitgeber Kenntnis über die rückwirkende Rentengewährung samt Leistungszeitraum und Leistungshöhe erlangt. Erst dann kann der Arbeitgeber die Höhe seines Anspruchs beziffern.
- Damit der Arbeitgeber seine Ansprüche geltend machen kann, bedarf es der Mitwirkung der Beschäftigten. Diese sind daher in geeigneter Weise anzuhalten, ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, sobald sie einen Rentenantrag bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.
- Für Zeiträume nach einer solchen Rentenantragstellung ist die Zahlung des Krankengeldzuschusses unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen. Die Beschäftigten sind hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, um einer Berufung auf den Wegfall der Bereicherung entgegenzuwirken.
- Im Falle der Rentengewährung trifft die Beschäftigten eine Mitwirkungspflicht (§ 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Nach Erhalt des Rentenbescheids müssen sie ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Rentengewährung und -höhe sowie den Leistungszeitraum informieren.
Hinsichtlich dieser tariflichen Regelung und der sich daraus ergebenden, für den Beschäftigten u. U. einschneidenden Kon...