Nach Ansicht des BAG sind Zeiträume der Entgeltfortzahlung bei der Feststellung eines Anspruches auf Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD zu berücksichtigen[1].

Beschäftigte erhalten für je 2 zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub nach § 27 TVöD / § 27 TV-L, wenn

§ 27 Abs. 1 TVöD /§ 27 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass der Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit leistet, dass es also grundsätzlich auf den tatsächlichen Arbeitseinsatz ankommt. Durch Satz 2 der PE zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD / PE zu § 27 Abs. 2 und 3 TV-L haben die Tarifvertragsparteien aber eine Ausnahme bestimmt: Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD / TV-L (d. h. bis zu 39 Wochen) sind unschädlich. Entfällt also die Verpflichtung aus Gründen, die in der PE genannt sind, sind diese Zeiten einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzustellen.

Das zweite Tatbestandsmerkmal „Anspruch auf Wechselschichtzulage“ liegt jedoch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht vor, wenn der Beschäftigte weiterhin arbeitsunfähig ist. Der Bezug eines Krankengeldzuschusses ändert nichts daran:

„Soweit nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD-VKA Zeiten ohne Arbeitsleistung für den Anspruch auf Zusatzurlaub unschädlich sind, bezieht sich die tarifliche Anordnung lediglich auf die Prüfung, ob „ständige Wechselschichtarbeit … vorliegt“ (…), nicht aber auf die Prüfung, ob ihm auch die Zulage wegen ständiger Wechselschicht zusteht. Letzteres ist im Regelfall allein nach § 8 Abs. 5 TVöD-VKA, im Krankheitsfall i. V. m. § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 TVöD-VKA zu beurteilen.“

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter war im Zeitraum vom 12.5. bis 15.8. arbeitsunfähig erkrankt. Für den Zeitraum 12.5. bis 23.6. wurde Entgeltfortzahlung geleistet.

Neben den vom Arbeitgeber berücksichtigten Zeiträumen sah das BAG darüber hinaus auch für den Zeitraum Mai/Juni die tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage als erfüllt an und gewährte Zusatzurlaub. Nach Auffassung des BAG wird für den verbleibenden Teil des 2-Monatszeitraums vom 12.5. an eine krankheitsbedingte Fehlzeit nach Maßgabe der Protokollerklärung der tatsächlichen Arbeitsleistung gleichgestellt.

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