Wird der Arbeitnehmer vor oder während eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses (z.B. unbezahlter Sonderurlaub, Grundwehrdienst, Wehrübung, Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub) arbeitsunfähig krank, besteht während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Krankenbezüge. Besteht die Arbeitsunfähigkeit bei Wiederaufnahme der Arbeit noch fort, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum für die Krankenbezüge gemäß § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT erst zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses. Anders stellt sich die Rechtslage beim Krankengeldzuschuss dar. Der Bezugszeitraum von 13 bzw. 26 Wochen gemäß § 37 Abs. 4 BAT beginnt hier mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Der Verwaltungsangestellte A wird kurz nach seiner Einstellung zum Grundwehrdienst eingezogen. Der Grundwehrdienst endet am 31. Juli. Seit dem 15. Juli ist A arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis einschließlich 25. September.
Nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT sind Krankenbezüge vom 1. August an, also von dem Tag an, an dem der Angestellte die Arbeit hätte aufnehmen müssen, für die Dauer von 6 Wochen, also einschließlich 12. September, zu bezahlen. In der Zeit vom 13. bis 25. September erhält A einen Krankengeldzuschuss, da der Zeitraum des Grundwehrdienstes als Beschäftigungszeitraum angerechnet wird und der 13-Wochen-Zeitraum, beginnend ab dem 15. Juli, noch nicht abgelaufen ist.
Eine zum 1. Januar angestellte Verwaltungsangestellte ist seit dem 1. März erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis einschließlich 20. Juli. Zwischenzeitlich war die Angestellte im Mutterschutz, und zwar vom 14. März bis 20. Juni (= 14 Wochen).
Nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT sind Krankenbezüge vom 1. März bis 20. März (20 Kalendertage) und vom 14. Juni bis 5. Juli (= 22 Kalendertage) und damit 42 Kalendertage oder 6 Wochen zu bezahlen.
Bei einer Erkrankung während eines Beschäftigungsverbotes außerhalb der Schutzfristen ist es streitig, ob der Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Anspruch auf Krankenbezüge zusteht. Einigkeit besteht allerdings darin, dass die Schwangerschaft keine Krankheit ist, die allgemein als regelwidriger Gesundheitszustand umschrieben wird, sondern ein für Frauen durchaus regelrechter Zustand, der allerdings mit gravierenden Veränderungen, die Körper und Geist umfassen, einhergeht. Nach h. M. muss das Beschäftigungsverbot alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein, damit ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht. Arbeitsunfähigkeit schließt danach den Anspruch auf Mutterschutzlohn aus. Die mit außergewöhnlichen Beschwerden verbundene Schwangerschaft wird hier als Krankheit bewertet, die sich im Einzelfall je nach Sachlage auch als "Grundleiden" darstellen kann, mit der Folge, dass der Anspruch auf Krankenbezüge insgesamt nur einmal besteht.
Hinsichtlich des Erziehungsurlaubes ist des Weiteren zu beachten, dass der Erziehungsurlaub nicht unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist angetreten werden muss. Wenn demgemäß die während des Mutterschutzes erkrankte Mitarbeiterin erklärt, sie tritt den Erziehungsurlaub erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit an, und hat sie zuvor noch keinen verbindlichen Antrag auf Erziehungsurlaub gestellt, so hat sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist Anspruch auf Krankenbezüge. Vor Antritt des Erziehungsurlaubes hat sie jedoch die 4-wöchige Antragsfrist zu beachten. Wird während des Erziehungsurlaubes mit Einverständnis des Arbeitgebers Teilzeitarbeit geleistet, so besteht im Krankheitsfall entsprechend dem Umfang der Teilzeitarbeit ein Anspruch auf Krankenbezüge.