Wird der Beschäftigte vor einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. unbezahlter Sonderurlaub, Grundwehrdienst, Wehrübung, Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit, Pflegezeit) arbeitsunfähig krank, besteht während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung unterbrochen; die 6-Wochen-Frist verlängert sich um die Tage, an denen Entgeltfortzahlung nicht zu leisten war.
Erkrankt der Beschäftigte während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses und besteht die Arbeitsunfähigkeit bei Wiederaufnahme der Arbeit noch fort, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum für die Entgeltfortzahlung gemäß § 22 Abs. 1 TVöD erst zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses.
Anders stellt sich die Rechtslage beim Krankengeldzuschuss dar. Der Bezugszeitraum von 13 bzw. 39 Wochen gemäß § 22 Abs. 3 TVöD beginnt hier mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Eine zum 1.1. angestellte Verwaltungsangestellte ist seit dem 1.3. erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis einschließlich 20. 7. Zwischenzeitlich war die Beschäftigte im Mutterschutz, und zwar vom 14.3. bis 20.6. (= 14 Wochen).
Nach § 22 Abs. 1 TVöD ist die Entgeltfortzahlung vom 1.3. bis 13.3. (13 Kalendertage) und vom 21.6. bis 19.7. (= 29 Kalendertage) und damit 42 Kalendertage oder 6 Wochen zu leisten.
Bei einer Erkrankung während eines Beschäftigungsverbotes außerhalb der Schutzfristen ist es streitig, ob der Beschäftigte Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht. Einigkeit besteht allerdings darin, dass die Schwangerschaft keine Krankheit ist, die allgemein als regelwidriger Gesundheitszustand umschrieben wird, sondern ein für Frauen durchaus regelrechter Zustand, der allerdings mit gravierenden Veränderungen, die Körper und Geist umfassen, einhergeht. Nach h. M. muss das Beschäftigungsverbot alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein, damit ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht. Arbeitsunfähigkeit schließt danach den Anspruch auf Mutterschutzlohn aus. Die mit außergewöhnlichen Beschwerden verbundene Schwangerschaft wird hier als Krankheit bewertet, die sich im Einzelfall je nach Sachlage auch als "Grundleiden" darstellen kann, mit der Folge, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung insgesamt nur einmal besteht.
Hinsichtlich der Elternzeit ist des Weiteren zu beachten, dass die Elternzeit nicht unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist angetreten werden muss. Wenn demgemäß die während des Mutterschutzes erkrankte Beschäftigte erklärt, sie tritt die Elternzeit erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit an, und hat sie zuvor noch keinen verbindlichen Antrag auf Elternzeit gestellt, so hat sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Vor Antritt der Elternzeit hat sie jedoch die 7-wöchige Antragsfrist (§ 16 Abs. 1 BEEG) zu beachten.
Wird während der Elternzeit mit Einverständnis des Arbeitgebers Teilzeitarbeit geleistet, so besteht im Krankheitsfall entsprechend dem Umfang der Teilzeitarbeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.