Ein Pfleger mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren ist arbeitsunfähig erkrankt. Vom 19.12.2000 bis 18.6.2001 (= 26 Wochen) und erneut aufgrund einer anderen Krankheit vom 3.7.2001 bis 20.11.2001 (= 20 Wochen).
Für die Zeit der ersten Erkrankung besteht ein Anspruch auf Krankenbezüge für 6 Wochen und für weitere 20 Wochen auf Bezahlung eines Krankengeldzuschusses. Für die zweite Erkrankung besteht ein Anspruch auf Krankenbezüge für 6 Wochen. Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht mehr, weil die Höchstbezugsfrist von 26 Wochen für dieses Jahr bereits überschritten ist.
Ein Arbeitnehmer ist zu Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres Mitte Januar im Skiurlaub gestürzt und hat sich den Arm gebrochen. Er ist aufgrund dessen für 11 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. 1 Woche nach Arbeitsaufnahme begibt er sich wegen des Arms für 4 Wochen auf eine Rehabilitationsmaßnahme. Aufgrund einer Nierenentzündung ist er im Juli und August 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Im November muss er wegen erneuter Probleme mit dem im Januar gebrochenen Arm ins Krankenhaus, wo er sich auch eine Infektion zuzieht, so dass er für insgesamt 8 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist.
Der Arbeitnehmer erhält für die ersten 6 Wochen Krankenbezüge und für weitere 5 Wochen Krankengeldzuschuss. Für die Maßnahme der Rehabilitation erhält er gleichfalls Krankengeldzuschuss, für die 14. und 15. Woche wegen der Nichtanrechnung von 2 Wochen.
Die Nierenerkrankung ist eine neue, andere Erkrankung, so dass er für die 6 Wochen Anspruch auf Krankenbezüge hat.
Die erneute Komplikation aufgrund des Armbruchs löst wiederum einen neuen Anspruch auf Krankenbezüge aus, da seit Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme mehr als 6 Monate vergangen sind. Die hinzutretende Krankenhausinfektion wird mit der auslösenden Erkrankung zu einem einheitlichen Verhinderungsfall, weswegen insgesamt ein Anspruch auf Krankenbezüge für 6 Wochen besteht. Für die 7. und 8. Woche besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, da die Höchstbezugsfrist von 13 Wochen bereits überschritten ist.
Der Umstand, dass aufgrund der erneuten Erkrankungen in dem Kalenderjahr für insgesamt 18 Wochen Krankenbezüge und für 9 Wochen Krankengeldzuschuss geleistet wurde, führt rückschauend nicht etwa dazu, dass der bei der ersten Erkrankung einschließlich der Maßnahme der Rehabilitation gewährte Krankengeldzuschuss ohne Rechtsgrund gezahlt sei. Vielmehr bestand zur Zeit der Bezahlung der Rechtsgrund und er ist nicht nachträglich weggefallen, so dass kein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht.