Ein Pfleger mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren erkrankt vom 4.9. bis zum 4.3. des Folgejahres (26 Wochen). In diesem Folgejahr erkrankt er aufgrund einer anderen Ursache erneut vom 3.7. bis zum 20.11.
Für die erste Erkrankung besteht Anspruch auf Krankenbezüge und Krankengeldzuschuss. Hinsichtlich der zweiten Erkrankung ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer im neuen Jahr bereits für 9 Wochen Krankengeldzuschuss erhalten hat (1.1.-4.3.). Für die zweite Erkrankung stehen ihm somit Krankenbezüge für die Dauer von 6 Wochen sowie Krankengeldzuschuss für weitere 11 Wochen zu.
Ein Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von 1 Jahr erkrankt am 26.10.2000 bis zum 11.1.2001 (= 11 Wochen) und erneut vom 8.3.2001 bis zum 19.6.2001 an derselben Erkrankung.
Bei der ersten Erkrankung besteht für die ersten 6 Wochen Anspruch auf Krankenbezüge und für weitere 5 Wochen bis zum 11.1. des Folgejahres Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 37 Abs. 5 Unterabs. 2 BAT). Für die zweite Erkrankung besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge (§ 37 Abs. 2 Unterabs. 2 a BAT), jedoch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die bisher nicht ausgeschöpften 2 Wochen. Darüber hinaus besteht nach § 37 Abs. 5 Unterabs. 2 BAT kein weiterer Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Denn eine neue Bezugsfrist für Krankengeldzuschuss beginnt erst dann, wenn der Arbeitnehmer nach Arbeitsaufnahme vor Eintritt des Rückfalls zusammenhängend mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig war. Das Tatbestandsmerkmal "Rückfall" ist hierbei im Sinne einer Fortsetzungserkrankung zu verstehen.
Ein Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von 1 Jahr erkrankt ab 26.10.2000 bis zum 21.12.2000 (8 Wochen). Nach Arbeitsaufnahme erkrankt er erneut vom 12.2.2001 bis zum 25.3.2001 (6 Wochen) an derselben Erkrankung. Am 21.4.2001 erleidet er erneut einen Rückfall und erkrankt bis zum 16.05.2001.
Für die erste Erkrankung besteht während der ersten 6 Wochen Anspruch auf Krankenbezüge sowie für 2 weitere Wochen Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Für den Zeitraum ab 12.2.2001 bis 25.3.2001 besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge, da zwischen den beiden Erkrankungen kein 6-Monats-Zeitraum liegt (§ 37 Abs. 2 Unterabs. 2a BAT). Es besteht jedoch Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die Dauer von 5 Wochen, da insoweit die Höchstbezugsfrist aus dem Vorjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Darüber hinaus besteht für die letzte Woche bis zum 25. 3. kein weiterer Anspruch auf Krankengeldzuschuss gem. § 37 Abs. 5 Unterabs. 2 BAT. Bei dem erneuten Rückfall ab 21. 4. besteht wiederum kein Anspruch auf Krankenbezüge. Es besteht jedoch ein neuer Anspruch auf Krankengeldzuschuss, wobei allerdings auf die Anspruchsdauer die in diesem Jahr bereits erhaltenen Leistungen anzurechnen sind.