Solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht (längstens bis zum Ende der 13. bzw. 39. Krankheitswoche), kommt es nicht zu einer Unterbrechung der Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächst höhere Entgeltstufe (§ 17 Abs. 3 Buchst. b TVöD/TV-L/TV-H).[1]

[1] Näher zur Stufenlaufzeit bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit siehe Beitrag "Entgelt", Ziffer 3.5.6 Unterbrechung der Tätigkeit, )

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