Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, so kann er dennoch die Sozialwidrigkeit der Kündigung durch Kündigungsschutzklage geltend machen. Hat die Kündigungsschutzklage jedoch keinen Erfolg, so greift die Beendigungskündigung. Daher wird von dieser Möglichkeit wegen des hohen Risikos für den Arbeitnehmer praktisch kein Gebrauch gemacht.

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