Mit Änderung des KSchG zum 1.1.2004 gilt sowohl für Klagen, die sich auf die mangelnde soziale Rechtfertigung, also auch auf § 1 KSchG, stützen wollen, als auch für Klagen, die "sonstige Gründe" geltend machen, einheitlich nach § 4 KSchG die Frist von 3 Wochen ab Zugang der (wie das Gesetz angesichts § 623 BGB wohl überflüssigerweise sagt) schriftlichen Kündigung.

"Sonstige Gründe" die auch innerhalb der 3–Wochen–Ausschlussfrist geltend zu machen sind, sind z. B., dass

  • der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gehört wurde (§ 102 BetrVG),
  • der Betriebsrat bei besonderen Personen (Betriebsratsmitgliedern, Jugend- und Auszubildendenvertretern, Wahlvorständen und -bewerbern die gem. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat,
  • die Kündigung einer Schwangeren nach § 17 Abs. 2 MuSchG oder eines Auszubildenden nach § 15 Abs. 3 BBiG nicht ordnungsgemäß begründet wurde,
  • bei schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 168, 174 SGB IX fehlt,
  • bei einer Schwangeren die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes nach § 17 Abs. 2 MuSchG fehlt,
  • die Kündigung wegen Betriebsübergangs ausgesprochen wurde (§ 613a Abs. 4 BGB),
  • die Kündigung wegen einer Beschwerde entgegen § 84 Abs. 3 BetrVG ausgesprochen wurde,
  • die Kündigung wegen zulässigem Wehren gegen sexuelle Belästigung ausgesprochen wurde (§ 7 AGG),
  • die Kündigung gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt,
  • der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung die nach § 17 Abs. 1 KSchG gegenüber dem Arbeitsamt erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht vorgenommen hat,
  • die ordentliche Kündigung entgegen einer tarifvertraglichen (Altersschutz) oder arbeitsvertraglichen Unkündbarkeit ausgesprochen wurde.

Ist innerhalb der Frist die Klage, begründet mit der fehlenden sozialen Rechtfertigung, erhoben worden, so kann sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ergänzend auch auf "sonstige Gründe" gestützt werden.

Diese Frist gilt nach § 13 Abs. 3 KSchG auch für außerordentliche Kündigungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge