Mit Änderung des KSchG zum 1.1.2004 gilt jetzt sowohl für Klagen, die sich auf die mangelnde soziale Rechtfertigung, also auch auf § 1 KSchG stützen wollen, als auch für Klagen, die "sonstige Gründe" geltend machen, einheitlich nach § 4 KSchG die Frist von 3 Wochen ab Zugang der (wie das Gesetz angesichts § 623 BGB wohl überflüssigerweise sagt) schriftlichen Kündigung.

Ist innerhalb der Frist die Klage, begründet mit der fehlenden sozialen Rechtfertigung, erhoben worden, so kann sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ergänzend auch auf "sonstige Gründe" gestützt werden.

Diese Frist gilt nach § 13 Abs. 3 KSchG auch für außerordentliche Kündigungen.

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