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Kurzarbeit im öffentlichen Dienst / 8.2 Dauer und Höhe der Zahlung des Kurzarbeitergeldes, Erstattung durch die Agentur für Arbeit

Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
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8.2.1 Dauer der Kurzarbeitergeldzahlung

Das Kurzarbeitergeld wird nach § 104 SGB III für die Dauer von längstens zwölf Monaten geleistet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Bezugsdauer durch Rechtsverordnung verlängern. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in dem betroffenen Betrieb bzw. der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird in mehreren Betriebsabteilungen eines Betriebes kurzgearbeitet, ist die Bezugsdauer für jede Betriebsabteilung individuell festzulegen. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb/einer Betriebsabteilung Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

8.2.2 Höhe des Kurzarbeitergeldes

§ 106 SGB III regelt die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

  • Arbeitnehmer mit Leistungssatz 1, d. h. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist und welche somit zumindest ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder dies anderweitig, z. B. durch Unterlagen über den Kindergeldbezug nachweisen, haben Anspruch auf 67 %,
  • Arbeitnehmer mit Leistungssatz 2, d. h. alle übrigen Arbeitnehmer haben Anspruch auf 60 %

der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

 
Wichtig

Geplante befristete Anhebung des Kurzarbeitergeldes

Die Große Koalition hat sich auf eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes verständig...

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