Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Berufserfahrungszeiten eines Lehrers von weniger als einem Jahr auf die Stufenlaufzeit gem. Stufe 1 gem. § 44 Nr. 2a Ziff. 2 TV-L

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Einstellung eines Lehrers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können einschlägige Berufserfahrungszeiten von weniger als einem Jahr, die der Lehrer in einem anderen Bundesland erworben hatte, mit der für das Referendariat nach § 44 Nr. 2a Ziff. 2 TV-L (jetzt: § 6 TV EntgeltO Lehrer) anzurechnenden Zeit von sechs Monaten zusammengerechnet und auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet werden.

 

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 08.11.2016; Aktenzeichen 30 Ca 8139/15)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.11.2016 - 30 Ca 8139/15 abgeändert:

    1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.367,29 € brutto abzüglich erhaltener 1.485,85 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2014 für September 2014 zu bezahlen.
    2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.737,83 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2014 für Oktober 2014 zu bezahlen.
    3. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.360,80 € brutto abzüglich erhaltener 2.664,03 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2014 für November 2014 zu bezahlen.
    4. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.737,83 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2015 für Dezember 2014 zu bezahlen.
    5. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.737,83 € brutto abzüglich erhaltener 2.342,61 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2015 für Januar 2015 zu bezahlen.
    6. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.737,83 € brutto abzüglich erhaltener 2.342,61 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2015 für Februar 2015 zu bezahlen.
  • II.

    Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 17 % und das beklagte Land zu 83 %. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 12. September 2014 bis 28. Februar 2015 in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 nach dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L) eingestuft war.

Der am 25. November 1983 geborene Kläger wurde vom 8. September 2011 bis 31. Januar 2012 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 7. September 2011 (Abl. 117) im Saarland als Lehrkraft (Vertretungslehrer) eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung; der Kläger war in die Entgeltgruppe E 13 TV-L eingruppiert. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 (Abl. 131) wurde der Kläger ab 1. Februar 2012 zum Studienreferendar für das Lehramt an Gymnasien ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Den Vorbereitungsdienst leistete er im Land Rheinland-Pfalz ab.

Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung endete der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 31. Januar 2014 (Abl. 132). Daraufhin trat der Kläger ab 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 (Ende der Schulferien im Saarland) erneut als angestellte Lehrkraft im Saarland auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 16. Januar 2014 ein (Abl. 120). Auf das Arbeitsverhältnis fand erneut der TV-L Anwendung. Der Kläger war in die Entgeltgruppe E 13 eingruppiert und zunächst der Stufe 1 zugeordnet. Ab 1. August 2014 war er in die Stufe 2 eingestuft.

Am 12. September 2014 trat der Kläger auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 22. August/12. September 2014 als angestellter Lehrer bei dem beklagten Land ein. Auf das Arbeitsverhältnis fand wiederum der TV-L Anwendung. Der Kläger war in die Entgeltgruppe E 13 eingruppiert; die Einstufung erfolgte in die Stufe 1.

In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung einerseits bzw. dem Regierungspräsidium S. andererseits zu einem Schrift- bzw. Mailwechsel betreffend die Berechnung seiner Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L bzw. seiner Einstufung nach § 16 Abs. 2 und 2a TV-L. Im Rahmen des Mailwechsels mit dem Regierungspräsidium S. teilte dieses dem Kläger mit Mail vom 27. Oktober 2014 mit, dass zwar nicht die Vorbeschäftigungszeiten, wohl aber der Vorbereitungsdienst in einem Umfang von sechs Monaten berücksichtigt werden könne (Abl. 116 der Berufungsakte). Mit Mail vom 1. Dezember 2014 (Abl. 118 der Berufungsakte) machte der Kläger die Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten im Saarland vom 8. September 2011 bis 31. Januar 2012 und vom 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 geltend. Dies lehnte das Regierung...

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