Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Entscheiderin in Asylverfahren. Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu den der Feststellung von Arbeitsvorgängen zugrunde zulegenden Tatsachen sowie zur Erforderlichkeit der Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses
Leitsatz (amtlich)
Zur Eingruppierung einer Entscheiderin in Asylverfahren in die Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung des Bundes (hier verneint).
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von einer Entscheiderin in Asylverfahren auszuübende Tätigkeit entspricht nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13 gemäß Teil 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes vom 05.09.2013 (TV-EntgO Bund), wenn zeitlich nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, für die eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist.
2. Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihr behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergibt.
3. Auch wenn es sich bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge nicht um feststellbare Tatsachen sondern eine Rechtsfrage handelt und es nicht Aufgabe der Beschäftigten ist, ihre Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzustellen, hat die Klägerin aufgrund der sie treffenden Darlegungslast diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von der Beschäftigten zu erbringen sind.
4. Soweit die Beschäftigte Einzelheiten ihrer Tätigkeiten darzulegen hat, sind zunächst im Einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen und Angaben dazu zu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind; im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit ist zur Schlüssigkeit des Vorbringens auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit erforderlich.
5. Werden geschätzte Angaben der Klägerin vom Arbeitgeber bestritten, muss die Klägerin mitteilen, aufgrund welcher Unterlagen oder Erhebungen sie zu ihrer Schätzung gekommen ist.
6. Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals "mit entsprechender Tätigkeit" darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für eine Schlussfolgerung auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind; ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen kann, so dass die Klägerin eine Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für die Tätigkeit erforderlich sind.
Normenkette
TVöD-AT §§ 12-13; TVöD Anlage 1 Teil 1 Entgeltgruppe 12; TVöD Anlage 1 Teil 1 Entgeltgruppe 13; TVöD-AT § 12 Abs. 1-2, § 13 Abs. 1, § 14; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TV-EntgO Bund Anlage 1 Teil 1 Entgeltgruppe 13; ZPO §§ 138, 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 24.08.2017; Aktenzeichen 8 Ca 81/17) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 24. August 2017 - 8 Ca 81/17 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien sind die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und Ansprüche auf Zulagen im Streit.
Die Klägerin ist Jahrgang 1961 und trat zum 1. April 1993 in die Dienste der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung (Arbeitsvertrag = Bl 117, 118 der Akte des Arbeitsgerichts).
Nach ihrem Einsatz als Entscheiderin in Asylverfahren in K wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 als Entscheiderin in das Entscheidungszentrum Südwest (EZSW) M umgesetzt (Bl. 97, 98 der Akte des Arbeitsgerichts). Bei einem Beschäftigungsumfang von 80% einer Vollzeitbeschäftigung bezieht die Klägerin ein monatliches Arbeitsentgelt iHv 4.337,69 Euro brutto nach der Entgeltgruppe 12 gem Teil I. der Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013.
Die Klägerin wird im EZSW als Grundsatz-Entscheiderin bzw. Teamleiterin Asyl eingesetzt, wobei die Einzelheiten der Tätigkeiten der Klägerin zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls ist die Klägerin fachliche Ansprechpartnerin und Ansprechpartnerin für die Qual...