Entscheidungsstichwort (Thema)
Systematik der tariflichen Eingruppierung im TVöD-K. Arbeitsvorgang bei Leitungsfunktion. Tariferfordernis einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei dies der Fall ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 u. Abs. 2 TVöD-K).
2. Enthält die Tätigkeit einer Entgeltgruppe lediglich ein Funktionsmerkmal (EG 14: stellv. Leiter/in einer Pflegeschule), ist die gesamte Tätigkeit in dieser Funktion als Arbeitsvorgang zu bewerten. Der Beschäftigte muss dabei aber mindestens zur Hälfte tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die im Rahmen der Funktion, also im Rahmen der Leitungstätigkeit, anfallen.
3. Sieht der Tarifvertrag eine Tätigkeit in einer bestimmten Entgeltgruppe vor, für die Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung benötigt werden, muss die auszuübende Tätigkeit einen sog. akademischen Zuschnitt haben, d.h. sie muss die Fähigkeiten einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern.
Normenkette
TVöD-VKA § 12; TVöD-K Anl. 1 EntgeltO Teil B XI 3 EG 13; TVöD-K Anl. 1 EntgeltO Teil B XI 3 EG 14
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Entscheidung vom 08.08.2019; Aktenzeichen 5 Ca 167/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim (Az. 5 Ca 167/19) vom 08.08.2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Diese ist seit 01.10.1987 bei der Beklagten tätig, seit dem 01.10.2010 als stellvertretende Schulleiterin der staatlich anerkannten Krankenpflegeschule A-Stadt. Die Klägerin verfügt über einen in Österreich erworbenen Masterabschluss im Studiengang Pflegewissenschaft. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD-K (VKA) anwendbar. Neben der Vertretungsfunktion für die Leitung ist die Klägerin insbesondere zuständig für Organisation, Planung und Durchführung des Unterrichts, die Erstellung und Auswertung von Prüfungen, die Planung und Durchführung der Ausbildung und damit für die Vorbereitung zur Prüfung. Sie nimmt Prüfungen ab, ist an der Öffentlichkeitsarbeit beteiligt, des Weiteren betreut sie Langzeitpraktikanten der Studiengänge Pflegepädagogik der KFSH D-Stadt sowie der TU D-Stadt und ist Mitprüferin bei Lehrproben. Des Weiteren ist sie Studienbetreuerin der zukünftigen Studenten Pflege dual der Hochschule Z, Ansprechpartnerin für die Praxisanleiter bei der Durchführung der Praxisaufträge sowie der Erstellung der Praxisberichte.
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Klägerin beträgt 31 Zeitstunden, was 22 Lehr-Pflichtstunden entspricht. 20 dieser Pflichtstunden arbeitet die Klägerin als Lehrkraft. Im Umfang von zwei dieser Pflichtstunden ist sie von der Lehrtätigkeit freigestellt für die Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Schulleitung.
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu einer Eingruppierung der Klägerin in eine andere Entgeltgruppe als Entgeltgruppe E14 der Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, XI, 3, TVöD - K. Der Antrag der Beklagten auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe EG11 vor dem Arbeitsgericht Rosenheim - Kammer Traunstein - blieb erfolglos (Az: 4 BV 11/18).
Die einschlägigen Vorschriften des TVöD lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12 (VKA) Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von d...