Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. "Böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG. Kein "böswilliges Unterlassen" bei unterlassenem Einfordern von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Kommt die Agentur für Arbeit mit einem gekündigten Arbeitnehmer überein, ihm bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens keine Vermittlungsangebote zu unterbreiten, so ist der Arbeitnehmer ungeachtet der Frage, ob die Agentur für Arbeit mit dieser Vorgehensweise ihrem Vermittlungsauftrag nach §§ 2, 35 SGB III nachgekommen ist, nicht gehalten, zur Vermeidung des Vorwurfs des böswilligen Unterlassens gem. § 11 Nr. 2 KSchG dennoch auf entsprechende Vermittlungsvorschläge zu drängen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls.

 

Normenkette

BGB § 615 S. 1; KSchG § 11 Nr. 2; SGB III § 2 Abs. 5, § 35 Abs. 1; GG Art. 12; BGB § 242; KSchG § 11 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 26.11.2021; Aktenzeichen 19 Ca 1253/21)

AG Stuttgart (Entscheidung vom 12.11.2021; Aktenzeichen 19 Ca 1253/21)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.02.2024; Aktenzeichen 5 AZR 177/23)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. November 2021 - 19 Ca 1253/21 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.953,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.953,90 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 524,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2018 zu zahlen.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.053,90 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2018 zu zahlen.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2018 zu zahlen.
    5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2018 zu zahlen.
    6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2018 zu zahlen.
    7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.170,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2018 zu zahlen.
    8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2018 zu zahlen.
    9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2018 zu zahlen.
    10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen.
    11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2018 zu zahlen.
    12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2018 zu zahlen.
    13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.675,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2018 zu zahlen.
    14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2019 zu zahlen.
    15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.024,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de...

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