Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsrückgangs. Bestreiten mit Nichtwissen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig, wenn sich die Partei das fehlende Wissen in zumutbarer Weise verschaffen kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 12.03.2002; Aktenzeichen 6 Ca 31425/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. März 2002 – 6 Ca 31425/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über eine mit Schreiben vom 29.10.2001 von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene fristgemäße Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 48 – 50 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG n.F. abgesehen.

Durch Urteil vom 12.03.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 47 – 57 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 27.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2002 Berufung eingelegt, die er am 27.05.2002 begründet hat.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ihrer Darlegungslast zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht nachgekommen sei. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht sein Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtet gelassen. Für ihn sei nicht erkennbar, welchen substantiierten Vortrag er hätte leisten müssen. Die Beklagte habe auch ihr unternehmerisches Konzept nicht hinlänglich substantiiert dargestellt. Die Kündigung sei auch aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Zu den wichtigsten Gesichtspunkten sozialer Art im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zählten das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der mit ihm vergleichbare Mitarbeiter R.S. weise eine geringere Betriebszugehörigkeit auf, außerdem sei er etwa 1 ½ Jahre jünger als er.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.03.2002 – 6 Ca 31425/01 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2001 nicht aufgelöst worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass sie in der ersten Instanz die betriebsbedingten Gründe hinreichend konkret dargelegt habe. Der Kläger habe diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen durch ihn sei unbeachtlich. Im übrigen würden ihre Berechnungen zur Gesamtarbeitszeit, für die noch Aufträge vorhanden seien, von dem Kläger nicht bestritten. Bei der Sozialauswahl seien auch Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, dies habe dazu geführt, dass der Arbeitnehmer S. sozial schutzbedürftiger sei als der Kläger.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27.05.2002 und 04.07.2002 bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist gem. § 66 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

II.

1. Die Kammer schließt sich zunächst den zutreffenden Ausführungen in dem arbeitsgerichtlichen Urteil an, § 69 Abs. 2 ArbGG n.F., und sieht insoweit von der Wiederholung der Begründung ab. Die gegen dieses Urteil erhobenen Angriffe sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

2. In dem Schriftsatz vom 24.01.2002 hat die Beklagte im einzelnen die Gründe dargelegt, die die Kündigung des Klägers bedingen sollen. Sie hat behauptet, dass ihr Auftragsbestand auf Null zurückgegangen sei. Sie habe keine neuen Projekte mehr akquirieren können. Als dem Kläger die Kündigung zugegangen sei, seien fünf bisher vorhandene Projekte abgearbeitet gewesen. Ein Neuauftrag habe nicht mehr vorgelegen. Ein Nachfolgeauftrag sei nicht erkennbar gewesen. Sie habe sich entschlossen, die Eigenfertigung ganz einzustellen und ins Ausland zu verlagern. Sieben Projekte im Bereich der Eigenfertigung seien zum 08. November 2001 an eine Fremdfirma nach U. abgegeben worden, die notwendigen Werkzeuge seien Anfang November 2001 ebenfalls nach U. verbracht worden. Lediglich die Fertigung für die Firma M. sei in Berlin verblieben. Eine Anpassung des Personalbestandes sei notwendig geworden.

Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte hinreichend substantiiert dargetan, dass dringende betriebliche Gründe zum Wegfall mindestens eines Arbeitsplatzes im Bereich der Aufbereitungsproduktion, in der der Kläger beschäftigt gewesen war, geführt haben sollen. Dies hat die Beklagte auch durch eine Berechnung hinsichtlich der noch vorhandenen Arbeitsmengen nach Stunden näher präzisiert.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich,...

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