Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung bei Mißachtung von Weisungen. Abmahnungen wegen fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten. Kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Zum Verhältnis zwischen Pflichtverletzung und Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da der Arbeitnehmer im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit nur dann haftet, wenn er nicht nur das pflichtwidrige Verhalten als solches, sondern auch den eingetretenen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, kann allein die vorsätzliche oder grob fahrlässige Mißachtung von Weisungen bezüglich der Arbeitsausführung noch nicht ohne weiteres zu seiner Haftung führen.

2. Die vorsätzliche Mißachtung von Weisungen kann jedoch dann ein gewichtiges Indiz für die grob fahrlässige Schadensverursachung sein, wenn die entsprechende Weisung offenkundig der Ausschaltung dieses spezifischen Schadenrisikos dient.

3. Die Abmahnung eines Arbeitnehmers für mangelhaftes Arbeiten setzt auch im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit nur einfache Fahrlässigkeit voraus.

4. Hat der Arbeitnehmer jedenfalls leicht fahrlässig Pflichten verletzt, dann ist eine ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung im Grundsatz nicht darauf zu überprüfen, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Pflichtverletzung steht. Insoweit hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der nur bei einem eklatanten Mißverhältnis zwischen dem Inhalt der Abmahnung und dem Gewicht der Pflichtverletzung überschritten ist.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - 3 AZN 16/85.

 

Fundstellen

Haufe-Index 442135

BB 1985, 271-272 (LT1-4)

DB 1985, 339-340 (LT1-4)

ARST 1985, 136-137 (LT1-4)

VersR 1985, 675-675 (L1-4)

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