Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Zwischenurteil vom 05.08.1998; Aktenzeichen 10 Ca 8643/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.08.1998 – 10 Ca 8643/96 – dahingehend abgeändert, daß die Klage auch in Höhe von DM 3.600,– brutto (Weihnachtsgeld 1996) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1996 und ab 10.07.1998 11 % Zinsen aus dem Nettobetrag abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die in erster Instanz entstandenen Kosten bleibt dem Schlußurteil erster Instanz vorbehalten. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz zuletzt noch über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 1996.
Die Klägerin arbeitete seit 1994 ununterbrochen als Sekretärin für die Beklagte. Das Vertragsverhältnis wurde als freies Mitarbeiterverhältnis durchgeführt und auf der Grundlage eines Stundenlohnes von DM 28,– zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet.
Mit der am 05.12.1996 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und mehrfach erweiterten Klage machte die Klägerin u.a. geltend, daß das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei. Durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 10.09.1997 wurde festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Mit einem beim Arbeitsgericht am 13.12.1996 eingereichten Schriftsatz erweiterte die Klägerin ihre Klage dahingehend, daß sie begehrte, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündlich ausgesprochene Kündigung seitens der Beklagten vom 27.11.1996 nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. In einem vor dem Arbeitsgericht am 04.03.1998 geschlossenen Teil-Vergleich, einigten sich die Parteien darüber, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die vorgenannte Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Zugleich legten sie in diesem Teil-Vergleich den durch die Zahlungsklage der Klägerin vom 05.12.1996 entstandenen Streit über die ihr als Arbeitnehmerin zustehende Vergütung bei, indem sie sich auf ein Bruttogehalt von monatlich DM 3.600,– einigten.
Zwischen den Parteien ist inzwischen unstreitig, daß die Beklagte ihren Mitarbeitern jedenfalls im Jahre 1996 entsprechend dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles des 13. Monatseinkommens zugunsten der Angestellten des Baugewerbes (künftig: 13. Monatseinkommen Ang.) vom 27.04.1990 i.d.F. vom 23.06.1995 in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gezahlt hat unabhängig davon, ob für das jeweilige Arbeitsverhältnis Tarifbindung bestand oder nicht. Die Klägerin macht mit ihrem vom 04.03.1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz geltend, aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes könne sie ebenfalls das Weihnachtsgeld für 1996 in Höhe des ihr zustehenden Bruttomonatsgehalts von DM 3.600,– verlangen.
Die Klägerin hat, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 3.600,– brutto Weihnachtsgeld 1996 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1996 und ab dem 10.07.1998 Zinsen in Höhe von 11 % aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat insoweit beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat in seinem am 05.08.1998 verkündeten Teil-Urteil dem Klagebegehren der Klägerin insoweit stattgegeben und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes könne auch die Klägerin das Weihnachtsgeld für 1996 verlangen. Ein sachlicher Grund, sie hiervon auszunehmen, bestehe nicht.
Gegen das ihr am 25.11.1998 zugestellte Teil-Urteil, das auch die Abweisung einer von ihr erhobenen Widerklage umfaßt hat, hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 23.12.1998 eingegangenen Schriftsatz gegen die Verurteilung zur Weihnachtsgeldzahlung und gegen die Abweisung ihrer Widerklage in Höhe von DM 31.255,70 Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 25.01.1999 (Montag) eingereichten Schriftsatz begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.1999 hat die Beklagte die zuvor auf DM 26.382,– beschränkte Berufung gegen die Abweisung ihrer Widerklage mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen.
Die Beklagte macht geltend, es stehe nach dem Teil-Urteil vom 10.09.1997 fest, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, wie es § 2 Abs. 1 TV 13. Monatseinkommen Ang. verlange, am Stichtag, dem 30.11. des laufenden Kalenderjahres, mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden habe.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen soweit das Urteil der Klägerin das Weihnachtsgeld zuspreche.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, daß sie – unstreitig – seit November 1994 ununterbrochen für sie als Sekretärin arbeite.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt d...