Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 09.03.2000; Aktenzeichen 1 Ca 82/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 4 AZR 133/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom09.03.2000 – 1 Ca 82/00 – abgeandert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 12.12.1960 geborene Kläger, der schwerbehindert und Ersatzmitglied des Personalrats ist, ist seit dem 29.01.1990 bei dem beklagten Land – Versorgungsamt D.u –, zuletzt als Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht), beschäftigt.

Nach § 2 des bis zum 31.12.1990 befristeten Arbeitsvertrages vom 29./30.01.1990 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis u. a. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Durch einen Änderungsvertrag vom 29.10.1990 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Am 28.01.1993 teilte ihm das Versorgungsamt D. mit, dass er gemäß § 23 a BAT aufgrund seiner Bewährung ab 28.01.1993 von Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT höhergruppiert werde.

Am 12.02.1996 teilte das Versorgungsamt D. dem Kläger folgendes schriftlich mit:

„Mit der mit Wirkung vom 05.02.1996 durchgeführten Trennung der Gesetzesbereiche Schwerbehindertengesetz und Soziales Entschädigungsrecht übertrage ich Ihnen hiermit vertretungsweise die Tätigkeit eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst in der SchwbG-Gruppe 1 des Versorgungsamtes D..

Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BAT).

Nach Ablauf dieser Frist und entsprechender Bewährung in Ihrer neuen Funktion erhalten Sie weitere Mitteilung über die Gewährung der persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT und Ihrer derzeitigen Vergütungsgruppe. Insbesondere wird Ihnen dann auch endgültig die von Ihnen zu vertretenden Beschäftigte zugeordnet, während deren Abwesenheit längstens die Zulage gewährt werden kann.”

In einem weiteren Schreiben des Versorgungsamtes D. an den Kläger vom 06.05.1996 heißt es u. a.:

„Nachdem Sie nunmehr die Vertretung in der SchwbG-Gruppe 1 länger als drei Monate ausgeübt und sich in Ihrer neuen Funktion bewährt haben, gewähre ich Ihnen ab 01.05.1996 und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung eine persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe VII BAT, weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann.

Die Gewährung Ihrer Zulage ist an den Zugang des Beamtenanwärters des mittleren Dienstes, Herrn S., das ist nach derzeitigem Stand bis 31.07.1997, gebunden. Zu Ihrer Information und zum besseren Verständnis teile ich Ihnen jedoch mit, dass eine Beendigung des Vorbereitungsdienstes von Herrn S. nicht in jedem Fall dazu führt, dass Ihnen die Zulage nicht mehr gewährt werden kann. Für die Abteilung Schwerbehindertengesetz sind mir vom Landesversorgungsamt NRW 26 Dienstposten für die Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen des mittleren Dienstes zugewiesen worden. Soweit diese Höchstgrenze von Stammdienstposten einschließlich der Zulagenempfänger nicht überschrittet wird, wäre zur Zeit im Versorgungsamt D. auch im Falle der Beendigung des Vorbereitungsdienstes des Herrn S. die Möglichkeit gegeben, Ihnen vertretungsweise eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT zu gewähren.

Über die Höhe der Ihnen ab 01. Mai 1996 zustehenden Vergütung erhalten Sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW weitere Nachricht.”

Unter dem 25.08.1997 schrieb das Versorgungsamt D. an den Kläger:

„Hiermit gewähre ich Ihnen über den 31.07.1997 hinaus und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung die persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe VII BAT.

Die Gewährung Ihrer Zulage ist an die Beurlaubung gem. § 85 a LBG der Regierungsamtsinspektorin K. gebunden, das ist nach derzeitigem Stand bis 31.08.1998. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann.

Über die Höhe der Ihnen ab 01.08.1997 zustehenden Vergütung erhalten Sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW weitere Nachricht.”

Mit Schreiben vom 14.09.1998 teilte das Versorgungsamt D. dem Kläger mit:

„Ich freue mich besonders, Ihnen mitteilen zu können, dass ich die Ihnen vertretungsweise übertragene Tätigkeit eines Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in der A...

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