Leitsatz (amtlich)
Auf eine so genannte Mandantenübernahmeklausel ist § 75 d Satz 2 HGB analog anzuwenden.
Normenkette
HGB § 75d
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.02.2001; Aktenzeichen 7 Ca 8393/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.2001 – 7 Ca 8393/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte schloss am 08.01.1988 mit dem heutigen Vorstandsmitglied der Klägerin, Herrn Dipl.-Kfm. R. T., der damals eine Steuerberaterpraxis betrieb, einen auf den 06.01.1988 datierten Anstellungsvertrag. Danach trat die Beklagte mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Praxis des Herrn T. als Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen (Steuerassistentin) ein. Ihr Aufgabengebiet umfasste Buchführungsarbeiten, Lohnabrechnungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und alle sonstigen Beratungsaufgaben.
In Ziffer 10 des Anstellungsvertrages heißt es unter der Überschrift „Entschädigung”:
„Übernehmen Sie bei oder im Zusammenhang mit Ihrem Ausscheiden aus den Diensten meiner Praxis unmittelbar oder mittelbar Mandate meiner Praxis, so werden Sie als Entschädigung für einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Ausscheiden einen Betrag in Höhe von 20 % Ihres Gesamtumsatzes mit dem betreffenden Mandanten an mich abführen. Die Zahlungen sind jeweils am 1. März eines Jahres für den Jahresumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres fällig.”
Das Steuerberatungsbüro R. T. ging auf die Firma R. T. Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. über. Ihre Rechtsnachfolgerin ist die Klägerin. Die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der Firma R. T. Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. in die Beklagte erfolgte in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 35704 am 03.03.1998.
Die Beklagte bestand im Jahre 1998 das Steuerberaterexamen. Zum 31.01.1999 endete das Anstellungsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin. Bis August 1999 war die Beklagte für die Klägerin noch als freie Mitarbeiterin tätig.
Nach dem Ausscheiden der Beklagten im Januar 1999 zeigte sich, dass diverse Mandanten, die während ihrer Anstellung bei der Klägerin von ihr betreut worden waren, das Mandatsverhältnis zu der Klägerin kündigten bzw. die Dienste nicht mehr in Anspruch nahmen. Am 02.02.1999 legte die Beklagte dem Vorstand der Klägerin einen Antrag auf Übertragung von Mandantendaten bei der Datev, dem Rechenzentrum der Steuerberater in Nürnberg, vor. Es handelte sich hierbei um fünf Mandate, die von der Beklagten über einen längeren Zeitraum bei der Klägerin betreut worden waren. Das Vorstandsmitglied der Klägerin, Herr T., stimmte der Übertragung der Mandate zu. Dies geschah nach Behauptung der Klägerin im Vertrauen darauf, dass die Beklagte den eingegangenen Verpflichtungen, d. h. insbesondere der Zahlung entsprechend der Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 06.01.1988, nachkomme.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2000 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr bis zum 12.10.2000 Auskunft über die übernommenen Mandate gemäß der Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 06.01.1988 zu erteilen sowie die vereinbarte Zahlung auf das ihr bekannte Konto zu leisten. Diese Aufforderung wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2000 unter Fristsetzung bis zum 24.10.2000. Unter dem 03.11.2000 wies die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten die Forderung der Klägerin mit Hinweis auf u. a. die Sittenwidrigkeit der in Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 08.01.1988 getroffenen Regelung zurück.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 13.12.2000 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin in Form einer Stufenklage ihr Auskunftsverlangen weiter.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Sie sei erst dann in der Lage, die Höhe der Zahlungen entsprechend der Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 08.01.1988 festzulegen, wenn sie die einzelnen Mandanten kenne, die nach dem Ausscheiden der Beklagten durch diese weiter betreut würden. Die in dieser Regelung getroffene Mandantenübernahmeklausel sei nicht etwa unwirksam. Zum einen sei die Klausel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages vom 06.01.1988 im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer empfohlen worden (vgl. die von der Wirtschaftsprüferkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WPO erlassenen Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom 01.12.1977). Zum anderen sei die in Ziffer 10 des Anstellungsvertrages vom 06.01.1988 getroffene Abrede nicht darauf gerichtet, die Beklagte als Konkurrentin auszuschalten. Dieser verbleibe nämlich nach Abführung des Honoraranteils eine Gewinnspanne, die die Bearbeitung der Mandate durch sie weiterhin lohne. Die Beklagte habe ausdrücklich ihre – der Klägerin – Mandanten angesprochen und darüber informiert, dass sie sich selb...