Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 23.12.1999; Aktenzeichen 25 Ca 9/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1999 – 25 Ca 9/99 – abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist und der Beklagte verurteilt, an die …, zugunsten der Lebensversicherung Nr. 04858079 (versicherte Person …) mit Wirkung vom 1. März 1999 monatlich DM 250,00 zu zahlen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung von Versicherungsbeiträgen auf eine zu seinen Gunsten bestehende Direktversicherung und in der Berufungsinstanz hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm eine den erteilten Versorgungszusagen entsprechende Versorgung zu verschaffen.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 27. Juli 1986 als Sozialpädagoge beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 10. November 1987 mit Ergänzungsvertrag vom 10. August 1994 zu Grunde, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klagschrift (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen wird. Der Beklagte beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist ein Betriebsrat gebildet worden.

Der Beklagte führt Aufgaben im Umfeld von Ausbildungsvorbereitung, Aus- und Weiterbildung, bei der Berufseinmündung sowie bei der Entwicklungshilfe durch. Er finanziert sich aus der Erstattung der Kosten für Bildungsmaßnahmen und aus Einnahmen für die Abwicklung und Durchführung von Finanzierungsleistungen.

Der Beklagte schloss am 04. Dezember 1985 einen Gruppenversicherungsvertrag mit der … für bei ihm beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Der Gruppenversicherungsvertrag sieht unter anderem vor:

„Der Versicherer wird dem Arbeitgeber für jede Person einen Versicherungsschein aushändigen. In diesem Versicherungsschein werden auch die wesentlichen Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag als Anhang in Form eines besonderen Druckstücks aufgenommen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Versicherungsschein an die versicherte Person weiterzuleiten.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gruppenversicherungsvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klagschrift (Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen.

Im April 1986 schlossen der Betriebsrat und der Beklagte über die betriebliche Altersversorgung eine Betriebsvereinbarung ab, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage AG zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. April 1999 (Bl. 67 d.A.) verwiesen wird. Diese Betriebsvereinbarung lautet unter anderem wie folgt:

„Die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins und in Abhängigkeit von den Geldgebern/Maßnahmen sowie von der Arbeitszeit (Stundenzahl), jedoch maximal DM 2.400,00 jährlich, aufgebracht.”

Unter dem 21. Juli 1989 unterzeichneten der Beklagte und der Kläger eine Versicherungszusage über eine Versicherungssumme von DM 82.477,00, von der der Kläger zusammen mit einer Ausfertigung des Versicherungsscheins mit einer monatlichen Prämie von DM 200,00 eine Ausfertigung erhielt. In dieser Versicherungszusage ist unter anderem vorgesehen:

„Die Beiträge für diese Versicherung werden von uns als Versicherungsnehmer gezahlt. Wir behalten uns vor, die Beitragszahlung ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bei Abschluss der Versicherung maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass uns die Aufrechterhaltung der Beitragszahlung auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Falle erstreckt sich Ihre Bezugsberechtigung auf die entsprechenden Versicherungsansprüche nur in derjenigen Höhe, die sich bei Berücksichtigung der tatsächlich eingezahlten Beiträge ergibt. Es steht Ihnen dann jedoch frei, gegen entsprechende eigene Beitragszahlung den vollen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.”

Eine solche Versicherungszusage erhielten nicht alle Beschäftigten, für die der Beklagte in die Direktversicherung einzahlte. Wegen der Einzelheiten der Versicherungszusage wird auf die Anlage K 4 zur Klagschrift (Bl. 25 f. d.A.) verwiesen.

Unter dem Datum des 03. April 1990 erhielt der Kläger einen neuen Versicherungsschein mit einer auf DM 104.771,00 erhöhten Versicherungssumme und einer monatlichen Prämie in Höhe von DM 250,00, die der Beklagte in der Folgezeit auch für den Kläger zahlte. Wegen der Einzelheiten dieses Versicherungsscheins wird auf die Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. November 2000 (Bl. 133 f. d.A.) verwiesen.

Am 27. Dezember 1993 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung ab, nach der die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung maximal DM 3.000,00 jährlich betragen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die Anlage K 5 zur Klagschrift (Bl. 27 f. d.A.) verwiesen. Die Betriebsvereinbarung sieht unter anderem vor:

„Die Beiträge für die betrieblic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge