Leitsatz (amtlich)
Der Haustarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ÖTV und der DAE einerseits und der Hamburger Hochbahn AE vom 24. November 1998 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist damit wirksam.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 01.07.1999; Aktenzeichen 4 Ca 162/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Juli 1999 – 4 Ca 162/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger Entgeltansprüche gegen die Beklagte geltend und begehrt die Feststellung, dass bestimmte Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, wobei die Parteien über die Wirksamkeit des Haustarifvertrages der Beklagten, insbesondere dessen verschlechternden Regelungen, mit Wirkung vom 1. Januar 1999 streiten.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs in Hamburg, seit dem 3. November 1975 zunächst als Busfahreranwärter, sodann als Busfahrer tätig. Sein zuletzt bezogenes Arbeitsentgelt betrug 4.549,76 DM brutto. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Er unterzeichnete ein Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 3. November 1975 (Bl. 43 d.A.), in dem unter anderem vermerkt ist, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge maßgebend sind.
Mit Schreiben vom 6. Februar 1976 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 1. Februar 1976 als Bus-Einmannwagenfahrer eingesetzt und zu der Hauptabteilung Betrieb versetzt werde. Dies war verbunden mit der Gewährung einer Funktionszulage (vgl. Bl. 43 d.A.).
Im November 1998 erhielt der Kläger ein Rundschreiben der Beklagten vom 24. November 1998, mit dem die Beklagte über den Stand der Tarifvertragsverhandlungen zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG einerseits und der Beklagten andererseits berichtete (Bl. 7 ff. d.A.). Am 24. November 1978 unterzeichneten die Gewerkschaften ÖTV und DAG und die Beklagte das Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlungen. Insoweit wird auf das Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlung vom 24. November 1998 (nicht paginierter Teil nach Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
Durch die tariflichen Änderungen entfiel die Einmannwagenfahrer-Zulage für Busfahrer in Höhe von 259,63 DM. Gleichzeitig entfiel die Zugfahrerselbstabfertigungszulage für die von der Beklagten beschäftigten U-Bahnfahrer. Busfahrer erhalten pro geleisteten Dienst eine Verpflegungspauschale in Höhe von 7,10 DM, U-Bahnfahrer demgegenüber eine solche in Höhe von 5,25 DM.
Die Rüstzeitpauschale für Busfahrer, die nur diese erhalten, wurde von 132,27 DM auf 72,00 DM gekürzt.
Die Nachtzulage ermäßigte sich von bisher 4,28 DM auf 3,70 DM je Stunde und die Sonn- und Feiertagszulage von 5,51 DM auf 4,70 DM je Stunde. Der Zuschlag für Nachtarbeit wird statt wie bisher ab 20.00 Uhr künftig ab 21.00 Uhr gezahlt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöht sich von 38,5 Stunden auf 39 Stunden. Der Zuschlag für den Dienst an freien Tagen in der Woche von Montag bis Freitag vermindert sich von bisher 50 % auf nunmehr 35 %. Der Zuschlag für den Dienst an Sonn- und Feiertagen ermäßigt sich von bisher 100 % auf 75 %. Es entfällt der bis dahin tariflich vorgesehene Anspruch auf einen Aufenthalt von jeweils 12 Tagen alle vier Dienstjahre in dem Erholungsheim der Beklagten in Reinfeld, das geschlossen werden soll.
Die höchste Vergütungsgruppe für Busfahrer ist mit Wirkung ab 1. Januar 1999 statt vorher der Vergütungsgruppe 9 die Vergütungsgruppe 8, in deren höchster Stufe ein Entgelt von 4.023,00 DM gezahlt wird. Für U-Bahnfahrer, die vor dem 1. Januar 1996 eingestellt worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2002 die bisherige Vergütungsgruppe 9 weiter maßgeblich, deren höchste Stufe mit 4.082,00 DM bezahlt wird.
Wegen der Einkommensverluste ist für die Busfahrer tarifvertraglich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 8.500,00 DM vorgesehen. U-Bahnfahrer, Haltestellenwärter, Haltestellenüberwacher/Mobiler Dienst und Weichensteller sowie Handwerker erhalten eine Einmalzahlung von 3.500,00 DM, alle übrigen Mitarbeiter von 2.000,00 DM.
Für alle am 31. Dezember 1998 bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind tarifvertraglich betriebsbedingte Kündigungen mit Ausnahme von Änderungskündigungen bis zum 31. März 2004 ausgeschlossen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Umsetzung der tarifvertraglichen Einigung sei für ihn eine Änderungskündigung, die er unter Vorbehalt annehme. Er habe ab Januar 1999 erhebliche Gehaltseinbußen erlitten. Er sei von der Vergütungsgruppe 906 in die Vergütungsgruppe 806 zurückgestuft worden. Die Beklagte habe gleichzeitig den in der Oktoberabrechnung mit 60,00 DM aufgeführten Festbetrag in den Grundbezug einbezogen, sodass sich aus dieser Position eine relativ geringe Differenz ergebe, die er nicht geltend mache.
Zu Unrecht seien die Funktionszulage von 259,63 DM in voller Höhe und die R...