Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen im Pflege- und Erziehungsdienst
Leitsatz (redaktionell)
Die Eingruppierung von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen im Pflege- und Erziehungsdienst, die als Gesundheits- und Krankenpfleger ausgebildet sind und die in ein Therapiekonzept im Behandlungsbereich "Jugendliche und junge Erwachsene" eingebunden sind, in die Entgeltgruppe 7a TVÜ-VKA/TVöD ist nicht zutreffend.
Normenkette
BetrVG § 99; TVöD-K; Sozial- und Erziehungsdienst
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 26.08.2015; Aktenzeichen 3 BV 3/15) |
Tenor
- Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.08.2015 - 3 BV 3/15 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen im Pflege- und Erziehungsdienst (PED).
Die Antragstellerin - Beteiligte zu 1. - (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in I ein Krankenhaus und verfügt über 471 Planbetten. Sie ist nicht tarifgebunden. Antragsgegner - Beteiligter zu 2. - ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
Die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Arbeitgeberin haben sich in der Vergangenheit aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisungen im Wesentlichen an den "Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in den Anstalten und Einrichtungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV)" orientiert. Im August 2012 haben sich die Beteiligten darauf verständigt, die Arbeitsbedingungen bei der Arbeitgeberin schrittweise an diejenigen Bedingungen des "TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)" anzugleichen. Zu diesem Zweck schlossen sie am 20.08.2012 eine "Betriebsvereinbarung zur Änderung der Arbeitsbedingungen". In dieser Betriebsvereinbarung heißt es (auszugsweise):
"§ 2 Neuregelung der Arbeitsbedingungen
1. Mit der Neuregelung der Arbeitsbedingungen wird das Lohnniveau im Krankenhaus stufenweise auf ein Niveau angehoben, welches der Höhe und der Struktur nach dem TVöD-K entspricht.
...
§ 5 Eingruppierung der Mitarbeiter
1. ...
2. Das Krankenhaus wird für jeden Mitarbeiter vor der Übergabe der Musterverträge (...) ein gesondertes Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchführen"
Wegen der zur Akte gereichten Kopie der Betriebsvereinbarung nebst Anlage wird auf die Kopie Bl. 21 - 28 d.A. Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin beabsichtigte, für eine Tätigkeit im Behandlungsbereich "Jugendliche und junge Erwachsene" - "4 Ost", der zur Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie gehört, drei MitarbeiterInnen einzustellen, die allesamt ausgebildete Gesundheits- und Krankenpfleger sind. In der Stellenbeschreibung, die die Arbeitgeberin zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 86, 87 d.A.), ist als Qualifikation für diese Arbeit genannt:
"ErzieherInnen, HeilpädagogInnen, SozialpädagogInnen, DiplompädagogInnen, examinierte pflegerischen MitarbeiterInnen sowie MitarbeiterInnen mit gleichwertigen pädagogischen oder pflegerischen Berufsausbildungen."
Die Station 4 Ost bietet ein eigenständiges adoleszenz-psychiatrisches Behandlungskonzept für etwa 15 jugendliche Patienten im Alter zwischen 16 und 20 Jahren an, die aufgrund von frühen Erkrankungen, längerer kinder- und jugendpsychiatrischer Vorgeschichte oder ungünstigen psychosozialen Entwicklungsbedingungen eine Reifeverzögerung aufweisen, eines speziellen therapeutisch-pädagogischen Settings bedürfen und in den üblichen erwachsenenpsychiatrischen Strukturen nicht zurechtkommen würden.
Ein von der Arbeitgeberin herausgegebenes Faltblatt (Bl. 383, 384 d.A.) beschreibt als Therapiekonzept im Behandlungsbereich "Jugendliche und junge Erwachsene":
"Wir bemühen uns ein therapeutisches Milieu zu schaffen, um Nachreifungsprozesse zu ermöglichen, Anregungen zur Interessenbildung zu geben, lebenspraktische Fertigkeiten zu schulen und soziale Kompetenzen im Umfeld mit Gleichaltrigen zu erwerben."
Die Behandlungsschwerpunkte benennt die Arbeitgeberin im Faltblatt wie folgt:
- Entwicklungs- und Reifungskrisen
- Angst- und Panikstörungen
- Essstörungen
- Posttraumatische Belastungsstörungen
- Psychosen
- Depressionen
- Manien
- Schizophrenien
Das Behandlungsteam beschreibt die Arbeitgeberin so:
"Das multiprofessionelle Team besteht aus:
- Krankenschwestern/-pflegern
- SozialpädagogInnen
- Stationsärztin/Stationsarzt
- Psychologe
- einer/m OberärztIn sowie
- verschiedenen Kunsttherapeuten"
Das Tätigkeitsfeld der Mitarbeiter im Pflege- und Erziehungsdienst umfasst in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung und den Stationsärzten/-Psychologen alle dort anfallenden unterstützenden medizinisch-pflegerischen und therapeutisch-pädagogischen Aufgaben, wie sie sich besonders bei Patienten im jungen Erwachsenenalter ergeben. Wegen der Darstellung der Therapieformen im Einzelnen wird wiederum auf das Faltblatt verwiesen
In der Vergangenheit waren im genannten Behan...