Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung, Vollstreckungsbeamter, Sachpfändung, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Durchführung aller Sachpfändungsaufträge eines Bezirks durch den sog. Vollstreckungsbeamten einer Stadt ist von der Auftragserteilung bis zur Erstellung der abschließenden Vermerke ein einheitlicher Arbeitsvorgang.

Dieser Arbeitsvorgang erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, aber keine selbständigen Leistungen im rechtserheblichen Ausmaß.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT Vergütungsgruppe Vc

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 17.08.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1611/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.08.1999 – 2 Ca 1611/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 12.01.13xx geborene Kläger trat am 01.05.1992 in die Dienste der beklagten Stadt. Der Kläger hat eine Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 29.05.1992 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – besonders des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW – in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Abtretungen aus Ratenkreditverträgen werden nicht anerkannt; dies gilt nicht für Abtretungen aus Bausparverträgen und Lebensversicherungen.

§ 5

Herr L1xxx wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe VI b eingruppiert.”

Der Kläger nimmt als Sachbearbeiter die Tätigkeiten eines sogenannten Vollstreckungsbeamten wahr. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung hat der Kläger folgende wesentlichen Tätigkeiten auszuüben:

  • „Angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen durchführen:
  • Zahlungen der Schuldner entgegennehmen,
  • bewegliches Vermögen pfänden,
  • Anschluss-, Mehrfach- und Austauschpfändungen,
  • Unpfändbarkeit feststellen,
  • wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners feststellen,
  • Arbeitsplatz und Aufenthaltsort ermitteln,
  • Versteigerung oder freihändige Veräußerung veranlassen,
  • Berichte über Pfändungen erstellen,
  • privatrechtliche Forderungen einziehen,
  • eingezogene Beträge abliefern und abrechnen,
  • gepfändete Sachen einliefern.”

Wegen der anfallenden Einzeltätigkeiten wird auf den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 85 ff d.A.) und auf die Anlagen des Klägers, überreicht mit Schriftsatz vom 30.10.2000, einschließlich der dort enthaltenen tagebuchartigen Aufzeichnungen verwiesen.

Wegen der Organisation des Kassen- und Steueramts, dem die Vollstreckung zugeordnet ist, wird auf das Organigramm in Bl. 132 d.A. verwiesen. Die Jahresaufstellung der Vollstreckungsaufträge für die Jahre 1997 bis 2000 enthält Bl. 148 d.A.

Mit Schreiben vom 24.02.1999 (Bl. 14 bis 20 d.A.) machte der Kläger die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT geltend. Die beklagte Stadt lehnte mit Schreiben vom 21.05.1999 (Bl. 21 d.A.) die begehrte Höhergruppierung ab.

Mit der vorliegenden, am 09.07.1999 erhobenen Klage verfolgt der Kläger die begehrte Höhergruppierung gerichtlich weiter.

Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:

Er verrichte Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT/VKA. Die gesamte Tätigkeit der Durchführung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.

Arbeitsergebnisse seiner Tätigkeit sei die Vorbereitung und Durchführung der Beitreibung und Durchsetzung von Geldforderungen. Dies könne zwar je nach Lage des Einzelfalls und Reaktion des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch unterschiedliche Maßnahmen erfolgen, habe aber immer den Abschluss der jeweiligen Vollstreckungsakte durch Befriedigung der Schuldner zum Ziel. Damit dienten letztlich alle Einzelaufgaben diesem Arbeitsergebnis. Insoweit sei unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs und des gemeinsamen Ergebnisses der dargestellten Tätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten solche nicht weiter aufteilbar ohne eine tarifwidrige Atomisierung der Tätigkeiten in der Folge zu haben.

Seine Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab 15.09.1998 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.

Die beklagte Stadt hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Die beklagte Stadt hat vorgetragen:

Ein schlüssiger Vortrag des Klägers fehle. Der Kläger habe nicht dargetan, dass er gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erbringe.

Durch Urteil vom 17.08.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abge...

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