Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung, Ermittler im Ordnungsamt, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen, Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Die Feststellung von Sachverhalten durch Angestellte, die als Ermittler im städtischen Ordnungsamt arbeiten, ist keine „selbständige Leistung” im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT/VKA.
Normenkette
BAT/VKA §§ 22-23; BAT/VKA VergGr. VI b Fallgruppe 1b; BAT/VKA VergGr. V c Fallgruppe 1 a; BAT/VKA VergGr. V c Fallgruppe 1b
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 04.07.2000; Aktenzeichen 2 Ca 176/00) |
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.07.2000 – 2 Ca 176/00 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Kläger.
Der Kläger zu 1) Z…………… ist am 08.07.1948 geboren und seit dem 01.05.1981 bei der beklagten Stadt tätig. Er ist gelernter Elektroinstallateur.
Der Kläger zu 2) M… ist am 28.10.1953 geboren und seit dem 01.05.1985 bei der beklagten Stadt zunächst im Rahmen einer ABM-Maßnahme, dann ab 01.11.1986 in einem Arbeitsverhältnis auf Dauer tätig. Er ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker.
Beide Kläger sind als Ermittler im Ordnungsamt der beklagten Stadt tätig. Sie werden vergütet nach der Vergütungsgruppe VI b BAT.
Die Kläger nehmen folgende Aufgaben wahr, wobei die Tätigkeiten unstreitig sind, die vom Kläger behaupteten Zeitanteile von der Beklagten aber bestritten werden:
1. |
Sachverhaltsfeststellungen |
62,5 % |
1.1. |
Ermittlungen für die Bürgerberatung und Gewerbeabteilung |
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1.2. |
Ermittlungen für die Gesamtverwaltung einschließlich öffentlicher Sicherheit und Ordnung |
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1.3. |
Illegal abgestellte Fahrzeuge |
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1.4. |
Prüfungen der Einhaltung des Ladenschlussgesetzes |
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1.5. |
Überprüfungen von Sperrzeiten in Gaststätten |
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1.6. |
Schulzuführungen |
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1.7. |
Phonmessungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz |
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1.8. |
Vernehmungen in Unfallsachen und Ermittlungen in Amtshilfeangelegenheiten |
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1.9. |
Überprüfung von Einkommens- und Vermögensverhältnisse für Staatsanwaltschaft und Gerichte |
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1.10. |
Überprüfung des persönlichen Bedarfs nach dem BSHG |
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2. |
Überprüfung von Getränkeschankanlagen |
0,9 % |
3. |
Überwachung der Preisangabenverordnung |
12,4 % |
4. |
Durchführung von Desinfektionen nach dem BSG |
2,73 % |
5. |
Durchführung von Zwangsmaßnahmen bei Betreuungen und in Ausländerangelegenheiten |
2,95 % |
6. |
Unterbringungen nach dem PsychKG |
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7. |
Überwachung bei Tierseuchen nach dem TSG |
0,01 % |
8. |
Einsatz als Durchsuchungszeuge für Finanzämter und Polizei |
4,79 % |
9. |
Vertretung von Kollegen |
13,63 % |
Wegen der anfallenden Einzeltätigkeiten und Arbeitsabläufe wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung Stand 2000 (Bl. 40 – 43 d.A.) und insbesondere auf die Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2000 (Bl. 95 – 108 d.A.) verwiesen.
Nachdem die Kläger vergeblich in den Jahren 1998 und 1999 mehrfach ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT geltend gemacht hatten, lehnte die beklagte Stadt mit Schreiben vom 21.12.1999 (Bl. 8 – 10 d.A.) das Höhergruppierungsbegehren definitiv ab.
Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage haben die Kläger am 09.02.2000 erhoben. Mit der Klage verfolgen die Kläger ihren Höhergruppierungsanspruch weiter.
Die Kläger haben vorgetragen:
Sie würden zu 90 % selbständige Leistungen erbringen, wie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebe, insbesondere im Rahmen der notwendigen Ersatzvornahmen. Die Unterbringungen nach dem PsychKG fielen in der Rufbereitschaftszeit an. Insoweit sei die gesamte Rufbereitschaftszeit (40 % der Gesamtarbeitszeit) als Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c BAT zu werten.
Die Kläger haben beantragt
festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihnen eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT ab dem 01.01.1999 zu zahlen.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beklagte Stadt hat vorgetragen:
Die Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT seien nicht vorgetragen. Dass die Kläger mehr als 33 1/3 % selbständige Leistungen erbringen würden, sei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen.
Durch Urteil vom 04.07.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt. Den Streitwert hat es auf 13.752,– DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Kläger durch die Vorlage allein der Arbeitsplatzbeschreibungen ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen seien.
Gegen dieses ihnen am 01.08.2000 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil haben die Kläger am 28.08.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2000 am 25.10.2000 begründet.
Die Kläger greifen das erstinstanzliche Urteil insgesamt an. Sie vertreten weiter ihre erstinstanzlich vorgetr...