Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 07.11.1995; Aktenzeichen 2 Ca 6662/94)

 

Tenor

Die Berufung der beklagten S…. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.11.1995 (2 Ca 6662/94) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Gewährung eines Übergangs- und Ruhegehalts, um die Frage der richtigen Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage der Tätigkeitsmerkmale der Angestellten in Versorgungsbetrieben.

Die beklagten S…. sind die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten Versorgungsbetriebe der Stadt D… Sie haben zunächst eigenständig Tarifverträge abgeschlossen und wenden seit dem Überleitungs-Tarifvertrag vom 23.03.1976 (abgekürzt: ÜbLtgTV DStAG) den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VkA) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a unter anderem mit folgenden Maßgaben an:

§ 6

Übergangsregelung für Arbeitnehmer, die bereits

am 31.12.1968 bei der DStAG beschäftigt waren.

Für Arbeitnehmer, die am 01.01.1969 das 20. Lebensjahr bereits vollendet und am 31.12.1968 im Beschäftigungsverhältnis zur DStAG gestanden haben, das am 01.01.1969 noch fortbestand, gilt folgendes:

  1. Der Angestellte erhält eine Grundvergütung der Stufe, die ihm nach bisherigem Recht zugestanden hätte. Diese Grundvergütung steigert sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich gesteigert hätte, wenn dieser Tarifvertrag nicht in Kraft getreten wäre.
  2. Wird der Angestellte höhergruppiert, so behält er, sofern dies für ihn günstiger ist, seinen bisherigen Steigerungstermin zum 21. Januar.

    War der bisherige Steigerungstermin der 1. Januar und erfolgt die Höhergruppierung aus der Endstufe zu einem anderen Zeitpunkt, so wird das Steigerungsdatum, sofern dies für den Angestellten günstiger ist, auf den 1. Januar des übernächsten Jahres vorverlegt.

§ 7

Überleitung der Angestellten

Die Angestellten, die am 31.01.1976 in einem Arbeitsverhältnis zur DStAG standen und am 01.02.1976 dort weiterbeschäftigt wurden, werden wie folgt übergeleitet:

Angestellte der Vergütungsgruppe

in die Vergütungsgruppe

AT 1

I BAT

AT 2

Ia BAT

AT 3 und AT 4a

Ib BAT

AT 4 und 1

II BAT

2

III BAT

3

IVa BAT

4

IVb BAT

5

Vb BAT

6

VIb BAT

7

VII BAT

8

VIII BAT

9

IX BAT

Die Angestellten erhalten in ihrer neuen Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihrer bisherigen Stufe entspricht.

In den BAT-Vergütungsgruppen

entsprechen die Stufen

den bisherigen Stufen

1

0

2

2

3

4

4

6

5

8

6

10

7

12

8

14

9

16

10, 11 und 12

18

In der Vergütungsgruppe BAT IX entspricht jedoch die Stufe 8 den bisherigen Stufen 14, 16 und 18.

In der Anlage II zum Überleitungs-Tarifvertrag sind unter anderem folgende Tätigkeitsmerkmale festgehalten

BAT II (MTV-Vergütungsgruppe 1)

Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit

sowie

sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

sowie

Angestellte, die sich wegen der Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabengebietes und der Größe ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 2 herausheben,

z.B.

Abteilungsleiter,

BAT III (MTV-Vergütungsgruppe 2)

Angestellte, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 3 herausheben,

z.B.

Ingenieure mit langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe 3 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

BAT IVa (MTV-Vergütungsgruppe 3)

Angestellte, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 4 herausheben,

z.B.

Ingenieure, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe 3 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

BAT IVb (MTV-Vergütungsgruppe 4)

Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben, daß sie eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben

sowie Ingenieure mit Abschlußprüfung einer staatlich anerkannten Ingenieurschule mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

z.B.

In Kraft geblieben ist der Tarifvertrag über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung. für .die. Dauerangestellten der D… S… .AG vom

22.01.1969, der durch den gleichnamigen Ruhegehalts-Tarifvertrag vom 02.12. 1982 (abgekürzt: RGTV) abgelöst worden ist und der unter anderem folgende Regelungen vorsieht:

§ 2

Versorgungsbezüge

Als Versorgungsbezüge werden gewährt:

  1. Übergangsgehalt,
  2. Ruhegehalt,
  3. Sterbegeld,
  4. Hinterbliebenenversorgung.

§ 3

Übergangsgehalt/Ruhegehalt

Dauerangestellte haben einen Anspruch auf Übergangsgehalt/Ruhegehalt, wenn sie aus folgenden ...

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