Revision zurückverwiesen 09.11.99
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 03.09.1996; Aktenzeichen 5 Ca 357/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.09.1996 – 5 Ca 357/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vergütung des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar mit dem Titel: „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III”.
Der Kläger ist Mitglied der IG-Metall. Mit Schreiben vom 07.08.1995, welches am 08.08.1995 bei der Beklagten einging, teilte er mit, er beabsichtige, in der Zeit vom 03.09. – 15.09.1995 an der oben genannten Veranstaltung teilzunehmen und beantrage Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (i.F. AWbG) für die Zeit vom 03.09.1995 – 08.09.1995. Am 08.08.1995 erhielt die Beklagte durch den bei ihr gewählten Betriebsrat einen ergänzenden Antrag auf unbezahlte Freistellung des Klägers für die Zeit vom 11.09. – 15.09.1995. Mit Datum vom 16.08.1995 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
„Sehr geehrter Herr K…,
Sie erhalten vom 04.09.1995 bis zum 15.09.1995 unbezahlten Sonderurlaub.
Die Zeit vom 04.09.1995 bis 08.09.1995 wird nachträglich wie Arbeitszeit vergütet, wenn gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung bestätigt wird, daß die Bildungsmaßnahme durch das AWbG abgedeckt ist. In diesem Falle erfolgt eine Verrechnung mit den gerichtlich festgestellten Ansprüchen aus dem AWbG.
Mit freundlichen Grüßen
X&X Antriebstechnik GmbH”
Der Kläger nahm sodann an der genannten Veranstaltung teil. Wegen des Seminarplans der streitigen Veranstaltung wird auf Blatt 16 der Akte Bezug genommen.
Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die Zeit der Seminarteilnahme die Zahlung der Vergütung. Mit Schreiben vom 19.12.1995 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Zahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 04.09. – 08.09.1995 in Höhe von 1.072,08 DM geltend. Mit vorliegender Klage, die am 05.06.1996 beim Arbeitsgericht Hagen einging, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 1.108,50 DM brutto in Anspruch.
Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, das von ihm besuchte Seminar habe den Voraussetzungen des AWbG entsprochen. Das Schreiben der Beklagten vom 16.08.1995 sei als Freistellungserklärung zu werten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.108,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe den Kläger mit Schreiben vom 16.08.1995 nicht entsprechend den Bestimmungen des AWbG freigestellt. Dementsprechend habe der Kläger nur einen Vergütungsanspruch, wenn das besuchte Seminar den Anforderungen des AWbG entsprochen habe. Hiervon sei nicht auszugehen. Insbesondere sei das Seminar nicht für jedermann zugänglich gewesen. Im übrigen scheide ein Vergütungsanspruch des Klägers schon deshalb aus, weil er die Teilnahme an der Veranstaltung nicht entsprechend § 5 Abs. 1 AWbG spätestens vier Wochen vor Beginn des Seminares angekündigt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.09.1996 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, die dem Kläger am 15.10.1996 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 14.11.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.02.1997 am 14.02.1997 begründet worden ist.
Der Kläger trägt vor, das streitbefangene Seminar sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Hagen allgemein zugänglich gewesen. Es sei auch an der schwarzen Brettern der Stahl- und Metallbetriebe im Bereich der Verwaltungsstelle H… bekannt gemacht worden. Teilnahmegebühren seien nicht erhoben worden. Vielmehr hätten die Übernachtungs- und Verpflegungskosten 850,– DM betragen. Wenn diese Kosten von nichtgewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmern erhoben würden, sei hierin kein unzumutbares Zugangshindernis zu sehen.
Die Veranstaltung sei auch entsprechend § 1 Abs. 2 AWbG durchgeführt worden. Es habe sich um politische Weiterbildung im Sinne des AWbG gehandelt. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Seminarplan. Das Vorliegen politischer Bildung scheitere auch nicht daran, daß z.B. auch gewerkschaftliche Zielsetzungen und Möglichkeiten ihrer Weiterentwicklung angesichts aktueller gesellschaftspolitischer Notwendigkeiten behandelt worden seien.
Das Seminar sei vom IG-Metall Bildungszentrum Sprockhövel durchgeführt worden, das als Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft gemäß § 9 a AWbG anerkannt sei. Eine unzulässige Kooperationsveranstaltung sei nicht gegeben.
Der Lohnfortzahlungsanspruch scheitere auch nicht daran, daß er, der Kläger, nicht nachweisen könne, daß er der Beklagten die Inansp...