Revision zurückgewiesen 16.02.2000
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 05.03.1997; Aktenzeichen 5 Ca 480/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.03.1997 – 5 Ca 480/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 14.10.1953 geborene Klägerin ist Dipl.-Sozialwissenschaftlerin. Seit dem 24.09.1979 ist sie bei der beklagten Stadt im Jugendamt tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 28.04.1992 geschlossene Arbeitsvertrag in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:
§ 1
Frau G. wird ab 01.05.1982 bei der Stadtverwaltung C.-R. als Angestellte (Dipl.-Sozialwissenschaftlerin) weiterbeschäftigt und in die Vergütungsgruppe IV b des Bundes-Angestelltentarifvertrages eingruppiert. Der Arbeitsvertrag vom 24.09.79/30.04.1981 endet im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30.04.1982.
§ 2
Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 (MinBl NW 1961 S. 375) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Seit dem 01.02.1990 nimmt die Klägerin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin für Betreuungen von Erwachsenen wahr. Vergütet wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991 (Neufassung der Tarifmerkmale für die Eingruppierung von Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst) überprüfte die beklagte Stadt die Eingruppierung der Klägerin. Mit Schreiben vom 23.10.1991 teilte sie der Klägerin u.a. folgendes mit:
Sehr geehrte Frau G.,
Seit dem 01.02.1990 sind Sie auf der Stelle 51/11 – Erwachsenenvormundschaften eingesetzt. Unter Berücksichtigung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991 habe ich festgestellt, daß die Aufgaben dieser Stelle den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 16 entsprechen. In diese Fallgruppe werden Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten eingruppiert. Diese Angestellten erhalten gemäß Fußnote 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
Die Klägerin widersprach dieser Mitteilung mit Schreiben vom 05.03.1992 u.a. mit folgender Begründung:
Wie schon in meinem Schreiben vom 05. März 1992 angeführt, verweise ich zur Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale meiner Arbeit auf die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 1987 und vom Arbeitsgericht Düsseldorf vom 06. September 1989. Die Aktenzeichen liegen Ihnen vor.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1991 lehnten Sie meinen Antrag auf Höhergruppierung mit der Begründung ab, daß, nach der Systematik des Tarifvertrages für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst folgend diese Tätigkeiten im herausgehobenen Schwierigkeitsgrad nicht vorlägen, da der Bereich „Führen der Sammelvormundschaft für gefährdete Erwachsene” bereits eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 7 sei.
Des weiteren weise ich Sie darauf hin, „daß auch bei Zugrundelegung der Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nach dem neuen Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst keine andere Entscheidung erfolgen könne”.
Dem widerspreche ich hiermit. Wenn Sie sich den og. Urteilen anschließen, indem Sie die Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung zugrunde legen, greift zwangsläufig die Eingruppierung nach BAT IV a Fg. 15 mit Bewährungsaufstieg nach vier Jahren in BAT III Fg. 7.
Aus diesem Grunde lege ich hiermit gegen Ihre Schreiben vom 23. Oktober 1991 und 29. November 1991 Widerspruch ein.
Auf Empfehlung ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten wartete die Beklagte die Entscheidung des LAG Köln in einem Rechtsstreit ab, in dem es um die Eingruppierung eines Verwaltungsangestellten in der Funktion eines Betreuers nach dem Betreuungsgesetz ging. Mit Urteil vom 13.07.1992 – 14 Sa 507/91 – entschied das LAG Köln, daß die Tätigkeiten des Amtsvormundes für Erwachsene der Vergütungsgruppe IV a BAG zuzuordnen sind. Die beklagte Stadt schloß sich daraufhin der Rechtsauffassung der Klägerin an. Mit Antrag vom 26.08.1992 beantragte sie die Höhergruppierung der Klägerin beim Personalrat, unter anderem mit folgender Begründung:
Nach Urteilen des LAG Düsseldorf, LAG Hamm und LAG Köln wird die Tätigkeit in der Erwachsenenvormundschaft als ein Arbeitsvorgang angesehen, der das Tarifmerkmal „Schwierigkeit und Bedeutung” erfüllt. Danach wurden die Aufgaben nach Vergütungsgruppe IV a mit Bewährungsaufstieg nach Vergü...