Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung;. korrigierende Rückgruppierung, Treu und Glauben;. Vertrauensschutz;. Versetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Arbeitgeber, auf den die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwendbar sind, einen Arbeitnehmer mehr als 15 Jahre in dem Glauben gelassen, er sei in einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT zutreffend eingruppiert, und dies im Laufe der Zeit bei verschiedenen Anlässen nochmals ausdrücklich bestätigt, so verstößt eine später vorgenommene korrigierende Rückgruppierung wegen angeblichen Eingruppierungsirrtums gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und damit gegen Treu und Glauben.
2. Hat ein solcher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in der Vergangenheit mit dessen Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt und ihm dabei ausdrücklich bestätigt, dass auch die neu zugewiesenen Tätigkeiten den Tarifmerkmalen seiner vorherigen Vergütungsgruppe entsprächen, so kommt eine spätere korrigierende Rückgruppierung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitnehmer bei jetzt tatsächlich falscher Eingruppierung jedenfalls einen Anspruch auf Zuweisung solcher Tätigkeiten hätte, die der vor der Versetzung eingenommenen Vergütungsgruppe entsprächen.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 16.11.2000; Aktenzeichen 8 Ca 5566/99 d) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.11.2000 – 8 Ca 5566/99 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig veranlassten, der Klägerin mit Schreiben vom 19.10.1999 mitgeteilten sog. korrigierenden Rückgruppierung von Vergütungsgruppe VI b (Fallgruppe 1 a) BAT nach Vergütungsgruppe VIII (Fallgruppe 1a/VII Fallgruppe 2) BAT.
Wegen des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.11.2000 Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin auch schon im Zeitraum von 1964 bis 1977 bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damals in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert war.
Mit Urteil vom 16.11.2000 hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsbegehren des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens bejaht und sodann im wesentlichen darauf abgestellt, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine wirksame korrigierende Rückgruppierung nicht dargelegt habe. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die rückgruppierende Arbeitgeberin zunächst in einem ersten Schritt die Tatsachen darzulegen habe, die gegen die Eingruppierung des Klägers in die ursprüngliche Vergütungsgruppe sprächen. Wenn ihr dies gelungen sei, sei in einem zweiten Schritt auszuführen, ob diese tarifwidrige Eingruppierung irrtümlich, also unbewusst vorgenommen worden sei.
Das arbeitsgerichtliche Urteil ist der Beklagten am 19.4.2001 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 16.5.2001 Berufung eingelegt und diese am 18.6.2001 (Montag) begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass die Klägerin richtigerweise in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT eingruppiert sei, was wegen der Erfüllung der Voraussetzungen des entsprechenden Bewährungsaufstieges zwischenzeitlich zur Eingruppierung nach VII Fallgruppe 2 BAT geführt habe. Dabei vertritt die Beklagte die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtfertigung einer korrigierenden Rückgruppierung erforderlich, aber auch ausreichend sei,entweder einen Rechtsirrtum darzutunoder substantiiert die Tatsachen vorzutragen, die die fehlerhafte Eingruppierung begründeten. Die Beklagte habe bei der Eingruppierung der Klägerin die Bedeutung der Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmale der „gründlichen” und der „vielseitigen” Fachkenntnisse und der „selbständigen Leistungen” verkannt.
Die Beklagte beantragt
das der Beklagten am 19.4.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.11.2000 – 8 Ca 5566/99 d – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist in erster Linie der Auffassung, dass sie, wie sie näher erläutert, zutreffend eingruppiert sei. Jedenfalls sei die ihr zugebilligte Eingruppierung keineswegs irrtümlich erfolgt. Schließlich sei es der Beklagten nach einer so langen Zeit der bisherigen Eingruppierung auch schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, eine Rückgruppierung vorzunehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst ihren Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 19....