Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtskraft. Verwerfungsbeschluss. Berufung
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen worden, weil die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, so ist eine erneute Berufung mit der Begründung, das Zustelldatum des ersten Verwerfungsbeschlusses sei unrichtig, wegen der Rechtskraftswirkung des ersten Verwerfungsbeschlusses unzulässig.
Normenkette
ZPO § 519b
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.06.2001; Aktenzeichen 5 Ca 714/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin vom 12.11.2001 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2001 – 5 Ca 714/01 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der bis zum 14.02.2000 bei ihr als Bürovorsteher tätig war, die Zahlung von 7.719,72 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte am 27.09.1999 von Herrn G. F. in bar entgegengenommen und diesem quittiert. Herr F. schuldete der Klägerin Vergütung für Steuerberatungsleistungen.
Nachdem in erster Instanz zunächst streitig war, ob der Beklagte diesen Betrag bei der Klägerin abgegeben hat und insbesondere der Kasse der Klägerin zugeführt hat, ist in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2002 unstreitig geworden, dass der Beklagte den Betrag seinem Privatvermögen einverleibt hat. Er hat hierzu klargestellt, dass der sog. Kassenbericht, von dem erstinstanzlich die Rede war und in dessen Besitz sich die Beklagte befinden soll, die Abrechnung über ein Verrechnungskonto ist, in welches im Wege des Kontokorrent die von ihm für die Klägerin getätigten Ausgaben, wie zum Beispiel Reisekosten, Fahrtkosten, Telefongebührenbegleichung ebenso eingestellt wurden wie Barbeträge, die er von Kunden entgegengenommen und für sich verbraucht hat. Mit Kassenbericht sei nicht eine Barkasse gemeint, sondern ein Verrechnungskonto, welches die interne Bezeichnung „Kasse” getragen habe. Dieses Konto habe bei seinem Ausscheiden eine Forderung seinerseits gegenüber der Klägerin von mehr als 170.000,00 DM ausgewiesen.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei zur Vorlage ihrer Buchungsunterlagen verpflichtet gewesen und habe, da sie behauptet habe solche nicht zu besitzen, nicht widerlegen können, dass der Beklagte die eingenommenen Gelder ordnungsgemäß bei der Klägerin abgeliefert habe.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2001, in der die Klage abgewiesen wurde, wurde dem Klägerprozessbevollmächtigten am 29.06.2001 zugeleitet. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten eingehend am 30.07.2001 vor dem unzuständigen Landesarbeitsgericht Düsseldorf Berufung ein. Der Berufungsschriftsatz wurde an das Landesarbeitsgericht Köln weitergeleitet und ging dort am 31.07.2001 ein. Die „beigefügte Ausfertigung” des angefochtenen Urteils war die Protokollabschrift vom 22.06.2001. Mit Schreiben vom 03.08.2001 wurden die Klägerprozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, die am 31.07.2001 eingegangene Berufung sei nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet worden.
Mit Schreiben vom 09.08.2001 am selben Tag beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen, vertraten die Klägerprozessbevollmächtigten die Rechtsansicht, die Berufungsfrist beginne erst zu laufen, nachdem das Urteil zugestellt wurde. Die Berufungsbegründungsfrist könne daher noch nicht abgelaufen sein. Weiter wiesen sie darauf hin, lediglich auf Grund der Protokollabschrift Berufung eingelegt zu haben. Hierauf antwortete der Vorsitzende der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln, die Rechtsansicht sei unzutreffend, die Berufungsbegründungsfrist beginne mit der Berufungseinlegung zu laufen. Mit Schreiben vom 15.08.2001 begehrten die Klägerprozessbevollmächtigten Rechtsberatung dahingehend, ob eine neue Berufungsfrist zu laufen beginne, wenn das Urteil erster Instanz in vollständiger Form zugestellt werde. Sie zitierten insoweit den ZPO-Kommentar von Zöller, wonach bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eine erneute Berufung innerhalb der Berufungsfrist eingelegt werden könne.
In der Sitzung am 17.08.2001 entschied die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln ohne mündliche Verhandlung wie folgt: Die Berufung der Klägerin vom 30.07.2001 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2001 – 5 Ca 714/01 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. In den Gründen dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass das Urteil erster Instanz der Klägerin am 29.06.2001 zugestellt wurde (wie im Übrigen von dem Prozessbevollmächtigten zunächst angegeben worden war) und dass die Berufungsfrist auf Grund des Eingangs der Berufung am 31.07.2001 überschritten wurde.
Am 12.10.2001 wurde das vollständige Urteil an die Klägerprozessbevollmächtigten zugestellt. Die hiergegen erneut eingelegte Berufung ging am 12.11.2001 beim Landesarbeitsgericht Köln ein.
Mit der am 10.12.2001 eingegangenen Berufungsbegründung trä...