Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung von Wettbewerb im bestehenden Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb im bestehenden Arbeitsverhältnis in Anspruch und verweist der Arbeitnehmer demgegenüber auf eine von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung, so gelten auch im einstweiligen Verfügungsverfahren für die Darlegungslast und Beweislast dieselben Grundsätze wie im Hauptprozeß, das heißt der Kündigende muß einen wichtigen Grund dartun und gegebenenfalls beweisen (glaubhaft machen).

2. Ist eine im Prozeß abgegebene eidesstattliche Versicherung teilweise falsch, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unlauteren Prozeßverhaltens.

3. Für den Verfügungsgrund reicht es jedenfalls im Bereich des individualrechtlichen Wettbewerbsverbots aus, wenn der Unterlassungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 15.09.1989; Aktenzeichen 6 Ga 35/89)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 611 BGB Treuepflicht, Nr 1 (LT1-3)

LAGE § 935 ZPO, Nr 5 (L1-3)

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