Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vertragliche Vereinbarung, eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe (hier: V c BAT) zu zahlen, kann u.a. jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit so allgemein beschrieben ist, dass sie unter die im Arbeitsvertrag genannte Vergütungsgruppe eingruppiert werden kann.

 

Normenkette

BAT Vergütungsgruppe V c

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 19.10.2000; Aktenzeichen 8 Ca 5544/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.10.2000 – 8 Ca 5544/99 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine von der Beklagten einseitig vorgenommene Rückgruppierung der Klägerin.

Die Klägerin war zuletzt in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 05.11.1999 mit Wirkung ab 01.11.1999 eine Rückgruppierung vor in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT (vgl. Bl. 7 d.A.).

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand. Gesellschafter der Beklagen sind zu 90 % die B Dund zu 10 % das Land N. Sie beschäftigt derzeit 4 000 Mitarbeiter. Die Beklagte unterliegt als institutionell geförderter Zuwendungsempfänger im Rahmen der Zuwendungsbescheide dem öffentlichen Haushaltsrecht und über das Bundesministerium für Bildung und Forschung der öffentlichen Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. Gemäß § 2 des Tarifvertrages für die Angestellten der Kernforschungsanlage JGmbH vom 05.09.1973 (MTV-KfA), gelten für die Beschäftigten der Beklagten die für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten des Bundes jeweils maßgeblichen Tarifvorschriften.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.01.1982 beschäftigt. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 04./05.01.1982 wurde sie als Sachbearbeiterin und Sekretärin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT Teil I eingestellt. In § 5 „Sonstige Vereinbarungen” heißt es, dass nach drei Monaten bei Bewährung die Umgruppierung nach Fallgruppe V c in Aussicht gestellt ist. Dementsprechend wurde der Klägerin mit Schreiben vom 31.03.1982 (Bl. 59 d. A.) mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 01.04.1982 nach Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert wird und die von ihr ausgeübten Tätigkeiten nunmehr den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a entsprechen. Zum 01.04.1990 wurde die Klägerin, die bis dahin in der Zentralabteilung Chemische Analysen als Sachbearbeiterin und Sekretärin tätig war, unter Beibehaltung ihrer bisherigen Eingruppierung zum Institut für Festkörperforschung (IFF) versetzt und arbeitet seitdem als Sekretärin/Sachbearbeiterin im Vorzimmer des Institutsleiters, Herrn Prof. Dr. E.

Der Bundesrechnungshof kam im März 1996 aufgrund einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die bei den Sekretärinnen und Vorzimmerkräften der Beklagten durchweg zu findenden Vergütungsgruppen V b, V c und VI d BAT nicht zutreffend seien. Bei Angestellten, die vorwiegend Schreibarbeiten erledigten, seien die Tarifgruppen BAT IX b bis VII einschlägig, bei sachbearbeitenden Tätigkeiten die Fallgruppe BAT VIII, wobei es sich in der Regel im letzteren Fall um Arbeitsvorgänge handele, die lediglich dem Klammersatz zur Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT entsprächen. Ab 1997 wurden deshalb von der Beklagten neue Tätigkeitsdarstellungen erstellt.

Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 05.11.1999 mitgeteilt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI c rechtfertigen, vielmehr eine Umgruppierung in Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1 a erfolge, aufgrund der dreijährigen Bewährungszeit erhalte die Klägerin Bezüge der Fallgruppe VII, Fallgruppe 2. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Vorzimmer von Prof. Dr. Eberhardt erhalte sie nach Zustimmung des BMBF zur übertariflichen Eingruppierung der Vorzimmerkräfte des Vorstands sowie der Institutsleiter für die Dauer dieser Tätigkeit die Bezüge der Vergütungsgruppe VI b BAT. Die dadurch verursachte monatliche Gehaltskürzung in Höhe von 320,29 DM solle übergangsweise durch Zahlung eine anrechenbaren übertariflichen persönlichen Zulage gesichert werden.

Die Klägerin hat am 26.12.1999 beim Arbeitsgericht Klage erhoben, mit der sie sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Rückgruppierung wendet. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Rückgruppierung erfordere den Ausspruch einer Änderungskündigung, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorlägen. Zudem rechtfertige ihre Tätigkeit eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 BAT, die von der Beklagten vorgenommene Rückgruppierung sei daher unwirksam. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens der tariflichen Tätigkeitsmerkmale und hinsichtlich des behaupteten Tarifirrtums nicht nachgekommen.

Die Klägerin hat beantragt

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