Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit von zum Berufsbild gehörenden Aufgaben. Tätigkeit einer Restaurantfachfrau in Klinik-Cafeteria. Anforderungen an eingehende Einarbeitung. Längere Phase der Einarbeitung bei eingehender Einarbeitung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit einer Servicekraft in der Cafeteria einer Klinik stellt, selbst wenn die Beschäftigte über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Restaurantfachfrau) verfügt, nicht allein deshalb eine Beschäftigung in diesem oder einem diesem verwandten Beruf dar.
2. In ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt ist diejenige Mitarbeiterin, die regelmäßig die wesentlichen zu diesem Berufsbild gehörenden Tätigkeiten auszuüben hat. Es reicht nicht aus, dass die Beschäftigte einzelne Tätigkeiten aus diesem Berufsbild wahrnimmt und es auf begrenzten Teilgebieten zu Überschneidungen kommt
3. Die "eingehende Einarbeitung" unterscheidet sich von der "Einarbeitung" durch den Umfang der zur Erledigung der Aufgaben benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten. Von einer eingehenden Einarbeitung ist auszugehen, wenn eine nicht oder nicht einschlägig ausgebildete Kraft sich die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten üblicherweise nicht innerhalb weniger Wochen aneignen kann, sondern eine deutlich längere Einarbeitungsphase benötigt.
Normenkette
TVG § 1; GastgewAusbV 1998 § 4; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 10.06.2022; Aktenzeichen 14 Ca 209/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.06.2021 - 14 Ca 209/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der als Servicekraft in der Cafeteria einer Klinik beschäftigten Klägerin auf der Grundlage eines am Tarifrecht des öffentlichen Dienstes orientierten Firmentarifvertrages.
Die im Mai 1963 geborene Klägerin absolvierte nach der Schulzeit eine seinerzeit 2-jährige Berufsausbildung zur Kellnerin. Im Anschluss daran nahm sie am 23.11.1981 eine Beschäftigung in der Fachklinik für D. und St. in C-Stadt auf. Am 01.01.1994 übernahm die Beklagte vom Land Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb des Klinikums und in der Folge das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Aus diesem Anlass schlossen die Parteien am 02.11.1994 einen Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin in Vollzeit als Küchenmitarbeiterin weiterbeschäftigt wird.
Im Jahr 1996 wurde im Eingangsbereich des Klinik-Hauptgebäudes eine Cafeteria eröffnet. Die Cafeteria war regelmäßig Montag bis Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten wurden von der Klägerin und zwei weiteren Mitarbeiterinnen abgedeckt.
Seit dem 01.01.2013 finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der von der Beklagten sowie der Gewerkschaft verdi geschlossene Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt sowie der Entgelttarifvertrag für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt (im Folgenden: ETV) Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin seit diesem Zeitpunkt nach der Entgeltgruppe 2 Stufe 6 ETV, was die Klägerin bereits mit Schreiben vom 29.01.2013 unter Hinweis auf ihre Berufsausbildung bemängelte. Die Beklagte wies den Einspruch der Klägerin unter dem 27.06.2014 zurück.
Die Beklagte fertigte für die Klägerin eine Stellenbeschreibung, die jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2017 maßgeblich ist. Dort heißt es:
"...
Stellenbezeichnung: |
Mitarbeiter/in Cafeteria Klinik |
... |
... |
Organisatorische Tätigkeiten |
Selbstorganisation Arbeitsvor- und Nachbereitung Abteilungsbezogene Qualitätssicherung Wareneingangsprüfung/Warenbereitstellung Bestandsaufnahme Lager und Aufbereitung Verantwortung für Wartung und Pflege der Küchengeräte/technische Ausrüstung Umsetzung des Reinigungsplanes Einhaltung der Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes Einhaltung und Umsetzung der Schweigepflicht und/oder des Datenschutzes |
Fachliche Tätigkeiten |
Angebotspräsentation und Verkauf Bestellung Verkaufsartikel z.B. Kuchen, Eis und Bedarf aus der Küche Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften Kassierung und Abrechnung unter Einhaltung der betrieblichen Kassenordnung Durchführung von Sonderveranstaltungen Kompetenter und Freundlicher Umgang mit den Gästen Beachtung individueller Wünsche Annahme und Bearbeitung von Reklamationen und Beschwerden |
QM-Spezifische Aufgaben |
Umsetzung der QM-Regelungen Information der Küchenleitung bei Änderungen von Prozessabläufen etc. bzw. fehlerhafter Dokumentation |
Dokumentation und Schriftverkehr |
Dokumentation der Kontrollen (HACCP) Dokumentation der Erlöse |
Wem bzw. welcher Stelle sind Sie berichtspflichtig? |
Küchenleitung |
Wer bzw. welche Stelle/n sind Ihnen berichtspflichtig? |
keiner |
Welche Stellen sind Ihnen unterstellt? disziplinarisch/fachlich? |
keine |
Wem ist diese Stelle unterstellt? disziplinarisch/fachlich? |
Verwaltungsl... |