Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung einer teilzeitbeschäftigten Trichinenschauerin
Orientierungssatz
1. Die Stillegung eines Betriebs ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung kraft Kollektivrechts unkündbarer Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu rechtfertigen. Ob die Stillegung eines Betriebes einen wichtigen Grund zur außerordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beinhaltet, ist im Einzelfall stets anhand der konkreten Situation und unter umfassender Würdigung der beiderseitigen Interessen festzustellen.
2. Beim Vergleich zwischen unterschiedlichen Tarifregelungen unter Diskriminierungsgesichtspunkten muß der kollektive Charakter der Tarifregelungen beachtet werden. Beim Vergleich der Geltungsbereiche und dem günstigen oder ungünstigen Charakter der einen oder anderen Regelung kann daher nicht willkürlich eine Teilgruppe herangezogen werden.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 626; BAT § 53 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 444284 |
EzBAT § 8 BAT, Nr 5 (S2) |
EzBAT, TV Fleischbeschaupersonal in öffentlichen Schlachthöfen Nr 2 (ST1-2) |
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