Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifgerechte Eingruppierung (Dipl. Ing. (FH));. Zahlungs- und Feststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bildung von Arbeitsvorgängen bei einem Systemprogrammierer

Zur Auslegung und Ausfüllung des Begriffes „hohe Funktionsvielfalt” i.S.d. Protokollnotiz Nr. 1 zu den Vergütungsgruppen der Angestellten in der DV-Systemtechnik

 

Normenkette

Vergütungsgruppe III BAT (Angestellte in der DV – Systemtechnik)

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Entscheidung vom 30.06.1998; Aktenzeichen 1 Ca 561/91 E)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 30.06.1998 – 1 Ca 561/91 E wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 11.797,31 DM brutto zu zahlen und festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT anstelle gezahlter Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen. Im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 30.06.1998 – 1 Ca 561/91 E – teilweise abgeändert und die Klage (insoweit) abgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers (zum Teil als Zahlungs-, zum Teil als Feststellungklage).

Der Kläger wurde auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.11.1976 ab 01.12.1976 als Systemprogrammierer eingestellt. Er ist Diplom-Ingenieur (FH) Nachrichtentechnik mit Vordiplom Mathematik. Die Beklagte betreibt ein Rechenzentrum, das die Institute der Universität G. und die M. Institute im G. Raum mit Großrechnerleistungen versorgt. Sie verfolgt den Zweck, im Dienste der Wissenschaft Probleme mit Hilfe von Rechenanlagen zu lösen, wissenschaftliche Forschung im Bereich der Informatik zu betreiben und die Ausbildung von Fachkräften für Rechenanlagen zu fördern (§ 3 des Gesellschaftsvertrages vom 29.04.1970). Die Gesellschaft soll die angegebenen Aufgaben erfüllen, indem sie

  1. ein Rechenzentrum als Dienstleistungsbetrieb unterhält
  2. wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Informatik durchführt
  3. Fachkräfte für elektronische Datenverarbeitungsanlagen ausbildet (Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft vom 23.02.1976).

Gesellschafter der Beklagten sind das Land N. und die M. Gesellschaften.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden vereinbarungsgemäß die Regelungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages Anwendung (§ 2).

Zunächst wurde der Kläger in der Vergütungsgruppe V b und ab 01.12.1977 in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingestuft.

Zum 01.10.1983 trat ein neuer Tarifvertrag über die Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung in Kraft, der einen zuvor andauernden tariflosen Zustand beendete. Im Zusammenhang mit der Eingruppierung zum 01.10.1983 erfolgte durch die Beklagte eine Überprüfung des Arbeitsplatzes des Klägers. Ergebnis der Überprüfung war nach Auffassung der Beklagten eine weiter bestehende Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IV b BAT bis zum 30.09.1983 und eine Höhergruppierung auf Grund des Bewährungsaufstieges ab 01.10.1984 in Vergütungsgruppe IV a BAT.

Seit dem 01.11.1984 zahlte die Beklagte dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT (Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstieges).

Der Betriebsrat der Beklagten hielt die Eingruppierung durch die Beklagte nicht für zutreffend und verweigerte die Zustimmung hierzu. Wegen der Zustimmungsersetzung führten der Betriebsrat der Beklagten und die Beklagte mehrere Beschlussverfahren. In dem Beschlussverfahren 1 BV 20/86 (3 TaBV 7/87) ersetzte das Gericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a BAT ab 01.11.1984 mit der Begründung, dass zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber im Ergebnis Einigkeit bestehe, dass der Kläger zumindest ab 01.11.1984 der Vergütungsgruppe IV a BAT zuzuordnen sei, auch wenn der Betriebsrat darüber hinaus die Auffassung vertrete, dass dies bereits seit dem 01.10.1983 der Fall sein müsse. Die „richtige” Fallgruppe mache lediglich einen Teil der entscheidenden Anspruchsgrundlagen aus und sei bis zur Erfüllung der vollen Bewährungszeit keine rechtlich geschützte Position, aus der heraus unmittelbar irgendwelche Ansprüche abgeleitet werden könnten. In dem Beschlussverfahren 1 BV 41/88 (14 TaBV 70/89) begehrte die Beklagte Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV b BAT zum 01.10.1983. Das Gericht wies diesen Antrag zurück, weil nicht festzustellen sei, dass der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b des BAT erfülle. Mit dem weiteren Beschlussverfahren 1 BV 12/92 (15 TaBV 30/93; 15 TaBV 96/94) begehrte der Betriebsrat der Beklagten Untersagung, die personelle Maßnahme „Eingruppierung des Klägers zum 01.10.1983 in die Vergütungsgruppe IV b BAT” aufrecht zu erhalten. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 27.01.1995 wies das Landesarbeitsgericht Niedersac...

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