Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung bei Datenverarbeitung
Leitsatz (redaktionell)
1. Angestellte in der DV-Systemtechnik üben Aufgaben mit hoher Funktionsvielfalt aus, wenn die Hardware-Konfiguration wechselnden Aufgabenprofilen gerecht wird und Software mit vielen Funktionen zum Einsatz kommt. Dann müssen für Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung das erforderliche Wissen und Können stets bereitgehalten werden, so daß es auf eine Überprüfung der im Einzelfall jeweils ausgeübten Tätigkeit nicht mehr ankommt.
2. Die Übergangsregelung von § 3 Datenverarbeitungs- Tarifvertrag stellt allein auf die vor dem 30.9.1983 ausgeübte Tätigkeit ab. Der abgeschlossenen Fachhochschulausbildung entsprechende gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen brauchen nicht zusätzlich geprüft zu werden.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, der gelernter Elektro- und Fernmeldehandwerker ist und die Staatliche Techniker-Schule - Fachrichtung Fernmelde- und Hochfrequenztechnik - besucht hat, war in der Zeit vom 1. Dezember 1965 bis 31. Mai 1976 beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im Marinearsenal in Kiel tätig. Ihm oblag die Wartung von taktischen Datenübertragungsanlagen. Seit dem 1. Juni 1976 ist der Kläger als technischer Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag unmittelbar und zwingend Anwendung. Der Kläger wurde mit der Wartung der elektronischen Speichervermittlung in I beschäftigt und in VergGr. V b, Teil II, Abschnitt L, Unterabschnitt I (Techniker) der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.
In der Zeit von August 1976 bis Mai 1979 nahm der Kläger an 10 verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen teil, die sich auf die von ihm zu wartende Anlage bezogen. Diese Anlage wurde ab Juli 1976 in der Polizeidienststelle in I installiert und nahm ihren vollen Betrieb am 30. März 1977 auf. Die Abnahme erfolgte am 31. Mai 1977. Die Anlage hat die Aufgabe, Nachrichten in Form von Fernschreiben und Datensätzen innerhalb des digitalen Netzes des Polizeidienstes in auf- und absteigender Linie in vollautomatischem Ablauf zu vermitteln und läuft im 24-Stunden-Betrieb. Sie ist aus Sicherheitsgründen als Doppelanlage geschaltet und besteht aus Zentraleinheiten, Datenübertragungseinheiten, Plattenspeichern und -steuerungen, Bedienblattschreibern, Prozedurprozessoren und intelligenten Puffern sowie Peripheriegeräten. Es werden eine Vielzahl von Betriebsmitteln gesteuert. Die verwendete Software für die Datenfernverarbeitung ist mit Leitungssteuerung, Warteschlangenverwaltung sowie Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen versehen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1985 begehrte der Kläger die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit nach dem zum 1. Oktober 1983 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 und die Zahlung einer Vergütung nach VergGr. IV a BAT. Der Kläger wurde daraufhin als Angestellter in der DV-Systemtechnik in VergGr. V b Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT rückwirkend zum 1. Oktober 1983 eingruppiert. Dagegen wendete er sich mit Schreiben vom 23. August 1985 und begehrte seine Eingruppierung in VergGr. IV a oder IV b BAT. Aufgrund des Bewährungsaufstiegs wurde der Kläger ab 1. August 1986 in VergGr. IV b Fallgruppe 3, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b, Fallgruppe 1 bzw. Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT seit dem 1. Juni 1981, mindestens aber seit dem 1. Oktober 1983 erfülle.
Der Kläger hat vorgetragen, das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 sei erfüllt, da er gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Angestellter mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung habe und eine entsprechende Tätigkeit ausübe. Die Ausbildungsvoraussetzung sei außerdem nach § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages für Angestellte in der Datenverarbeitung gegeben, da er die ihm übertragene Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages seit dem 1. Juni 1977 ausgeübt habe. Nach vierjähriger Tätigkeit stehe ihm demgemäß Vergütung nach VergGr. IV b seit dem 1. Juni 1981 zu. Die von ihm auszuübende Tätigkeit der Wartung und Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung) der Datenverarbeitungsanlage erfülle auch die weitere Anforderung in VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1, da er in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit hoher Funktionsvielfalt selbständig bearbeite. Die Hardware-Konfiguration werde wechselnden Aufgabenprofilen gerecht und erfordere den Einsatz von Systemsoftware mit vielen Funktionen. Die Systemsoftware mit vielen Funktionen ergebe sich daraus, daß Datenfernverarbeitungssoftware mit Leitungssteuerung, Warteschlangenverwaltung, Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen zum Einsatz komme. Wechselnde Aufgabenprofile der Hardware-Konfiguration folgten aus dem Stapel- und Dialogbetrieb und der Steuerung einer Vielzahl von Betriebsmitteln. Seine Tätigkeit bei der Wartung und Überwachung der Anlage, die einheitlich zu bewerten sei und etwa 80 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, werde von ihm selbständig ausgeübt.
Die Tätigkeit erfülle auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 2, da sie sich durch einen großen Gestaltungsspielraum aus der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 heraushebe. Der große Gestaltungsspielraum folge daraus, daß er beim Aufbau der Anlagen in K, L und F seine Erfahrungen mit der Anlage in I eingebracht habe und damit zur Optimierung und Fortentwicklung aller vier Anlagen beigetragen habe.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
ihn mit Wirkung ab 1. Juni 1981,
hilfsweise,
mit Wirkung ab 1. Oktober 1983 in die Tarifgruppe
BAT IV b - Fallgruppe 1 - einzugruppieren.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger bis zum 31. Juli 1986 zutreffend in die VergGr. V b BAT eingruppiert gewesen sei. Der Kläger habe keine denjenigen eines Fachhochschulingenieurs gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen. Er besitze solche nur hinsichtlich der von ihm gewarteten Anlage und damit auf einem eng begrenzten Teilgebiet der geforderten Ausbildung. Für seine Eingruppierung sei außerdem allein die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Hingegen sei nicht auf die technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitungsanlage abzustellen. Zwar wende der Kläger mehr als 50 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit bei der Wartung und Überwachung der Anlage auf, hohe Funktionsvielfalt könne seiner Tätigkeit jedoch nur bei der Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung bei Plattenspeichern und Plattenspeichersteuerungen beigemessen werden. Diese Tätigkeit umfasse nur 35 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit. Die Hardware-Konfiguration müsse keinen wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden. Es fehlten schon die für den Stapelbetrieb notwendigen Konfigurationsmerkmale.
Bei seiner Tätigkeit habe der Kläger auch keinen großen Gestaltungsspielraum. Die Beratung und Unterstützung bei der Veränderung der Systemsoftware sei keine ihm auf Dauer übertragene Aufgabe. Sie falle außerdem nach der Installierung aller vier Anlagen nicht mehr an.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Kläger auf den Hilfsantrag Vergütung nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 seit dem 1. Oktober 1983 zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat nur das beklagte Land Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klageantrag dahingehend umgestellt, daß er die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrte, an ihn für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. Juli 1986 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, alle zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Überwachung und Wartung (Fehleranalyse und -beseitigung) der Datenverarbeitungsanlage als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei. Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage. Demgegenüber ist die Auffassung des beklagten Landes nicht zutreffend, daß die Tätigkeit des Klägers bezogen auf die verschiedenen Geräte der Anlage jeweils als ein Arbeitsvorgang anzusehen sei. Die Datenverarbeitungsanlage vermag ihre Aufgabe nur zu erfüllen, wenn sie insgesamt ständig betriebsbereit ist. Daher besteht die dem Kläger übertragene Aufgabe nicht in der Wartung und Instandhaltung einzelner Geräte der Anlage, sondern darin, daß der Kläger dafür Sorge zu tragen hat, daß die Anlage ihren vorgesehenen Zweck insgesamt erfüllt. Die vom Kläger insoweit vorzunehmenden Arbeiten dienen alle diesem Arbeitsergebnis. Sie sind nach der Verwaltungsübung in der Dienststelle des Klägers ihm allein übertragen, von seinen sonstigen Aufgaben wie z.B. derjenigen als Ansprechpartner der Deutschen Bundespost für den Bereich der privaten Nebenstellenanlagen, tatsächlich abgrenzbar und selbständig rechtlich bewertbar. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen bei der Bedienung, Wartung und Instandhaltung technischer Anlagen (BAG Urteile vom 26. November 1980 - 4 AZR 809/78 - und 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 - AP Nrn. 37 und 46 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dieser Arbeitsvorgang nimmt unstreitig mehr als 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch, so daß er mit Recht vom Landesarbeitsgericht der tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers zugrunde gelegt wurde.
Für die tarifliche Bewertung dieses Arbeitsvorganges sind die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, Abschnitt B, Unterabschnitt IV (Angestellte in der DV-Systemtechnik) der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen. Dies folgt aus der Vorbemerkung zu diesem Unterabschnitt, die folgenden Wortlaut hat:
"Vorbemerkung
Die DV-Systemtechnik umfaßt unterschiedliche,
abgrenzbare Teilgebiete, wie z.B. Betriebssysteme,
Datenbank-Software, Datenfernverarbeitungssoftware,
Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen,
Datenübertragungsnetze. Dem Angestellten in der
DV-Systemtechnik obliegt auf mindestens einem Teilgebiet
der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung,
Implementierung, Überwachung (Fehleranalyse und
-beseitigung), Optimierung und Fortentwicklung der
einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware- oder
Softwarekomponenten sowie die Beratung und Unterstützung."
Dem Kläger obliegt die Überwachung und Wartung der in seiner Dienststelle eingesetzten Datenverarbeitungsanlage. Damit nimmt er auf einem der in Satz 1 der Vorbemerkung genannten Teilgebiete, nämlich dem der Hardware-Konfigurationen, die Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung) wahr. Der Überwachung sind die Wartungsaufgaben als fehlervorbeugende Maßnahmen zuzurechnen, so daß für die Bewertung dieses Arbeitsvorganges folgende Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts IV in Betracht kommen:
Vergütungsgruppe V b
1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger
Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker)
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit
wenig differenzierten Funktionen selbständig
bearbeiten.
2. .....
Vergütungsgruppe IV b
1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger
Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker)
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer
hohen Funktionsvielfalt selbständig
bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger
Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker)
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig
differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten
und deren Tätigkeit sich durch die Größe des
von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums
aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses
Unterabschnittes heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
3. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger
Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker)
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit
wenig differenzierten Funktionen selbständig
bearbeiten.
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittes.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 5).
Protokollnotizen
Nr. 1 Aufgaben der DV-Systemtechnik haben eine hohe
Funktionsvielfalt, wenn
a) bei Software-Aufgaben die Systemsoftware
(Grund- und systemnahe Software) viele
Funktionen erfüllt, z.B.
.......
Datenfernverarbeitungssoftware mit Leitungssteuerung,
Warteschlangenverwaltung,
Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen oder
vergleichbaren Funktionen,
.......
Job-Abrechnungssysteme auf DV-Anlagen
mit hohem Systemdurchsatz, wechselnden
Aufgabenprofilen (Art, Ausprägung, Menge
der Aufgaben) und einer hohen Zahl von
unterschiedlichen Aufträgen,
oder
b) bei Hardware-Aufgaben die Hardware-Konfigurationen
wechselnden Aufgabenprofilen gerecht
werden müssen und den Einsatz von Systemsoftware
mit vielen Funktionen erfordern.
Nr. 2 Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf,
bei der Auswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung
von Systemsoftware oder von HardwareKonfigurationen
gegeben.
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Tätigkeit des Klägers keine der Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppen 1, 2 oder 3 erfülle. Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 sei nicht erfüllt, da der Kläger keine Aufgaben mit hoher Funktionsvielfalt bearbeite. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 Buchstabe b bedeute dies, daß bei Hardware-Aufgaben die Hardware-Konfigurationen wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden müssen. Daran fehle es. Maßgebend sei die Tätigkeit des Klägers. Diese beziehe sich nur auf ein eng begrenztes Teilgebiet eines Informatikers. Nur selten würden Fehler der Anlage nicht durch ein entsprechendes Programm festgestellt. Die Fehlerbeseitigung sei schematisiert. Vielfach würden fehlerhafte Platten durch Ersatzplatten ausgetauscht.
Die Tätigkeit des Klägers erfülle auch nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 2. Der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, daß sich seine Tätigkeit durch einen großen Gestaltungsspielraum im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 aus der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 heraushebe. Er habe nicht dargelegt, daß ihm nach dem 1. Oktober 1983 noch Aufgaben beim Entwurf, bei der Auswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung der eingesetzten Systemsoftware oder den Hardware-Konfigurationen übertragen worden seien.
Der Kläger erfülle auch nicht die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3. Er habe weder eine einschlägige abgeschlossene Fachhochschulausbildung noch habe er hinreichend vorgetragen, daß er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Die Ausbildungsvoraussetzung werde auch nicht durch § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 (Datenverarbeitungs-TV) zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1981 ersetzt, so daß das beklagte Land die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3 zum 1. August 1986 zutreffend berechnet habe.
Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen das berufungsgerichtliche Urteil nur insoweit, als dieses das Vorliegen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 verneint. Dies hat Erfolg, da der Senat den entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu folgen vermag.
Die VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 erfordert die selbständige Bearbeitung einer Aufgabe mit hoher Funktionsvielfalt in der DV-Systemtechnik. Daß der Kläger bei der Überwachung und Wartung (Fehleranalyse und -beseitigung) der Datenverarbeitungsanlage selbständig arbeitet, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Es handelt sich auch um eine Aufgabe in der DV-Systemtechnik, wie sich aus der Vorbemerkung zum Unterabschnitt IV ergibt. Welche Aufgaben in der DV-Systemtechnik eine hohe Funktionsvielfalt haben, haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 erläutert. Da dem Kläger die Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung) der in seiner Dienststelle eingesetzten Datenverarbeitungsanlage obliegt, handelt es sich um eine Hardware-Aufgabe, bei der sich die Anforderung der hohen Funktionsvielfalt aus Buchstabe b der Protokollnotiz Nr. 1 ergibt. Danach muß die Hardware-Konfiguration, auf die sich die Hardware-Aufgabe bezieht, wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden und den Einsatz von Systemsoftware mit vielen Funktionen erfordern.
Für die Systemsoftware, die viele Funktionen erfüllt, haben die Tarifvertragsparteien in Buchstabe a der Protokollnotiz Nr. 1 Beispiele aufgeführt. Dazu rechnet Datenfernverarbeitungssoftware mit Leitungssteuerung, Warteschlangenverwaltung, Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen. Diese Systemsoftware kommt bei der vom Kläger überwachten Datenverarbeitungsanlage unstreitig zum Einsatz, so daß nach dem allgemeinen Grundsatz der Tarifauslegung, daß bei der Erfüllung von Beispielen auf die Erfüllung vorangestellter allgemeiner Tätigkeitsmerkmale geschlossen werden kann (vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 1986 - 4 AZR 134/85 - AP Nr. 119 zu §§ 22, 23 BAT 1975), davon auszugehen ist, daß es sich um Systemsoftware mit vielen Funktionen im Tarifsinne handelt. Bei der vom Kläger überwachten Datenverarbeitungsanlage handelt es sich auch um eine Hardware-Konfiguration im Tarifsinne, da unter einer solchen eine Zusammenstellung datenverarbeitender Geräte (Hardware) zur Erfüllung unterschiedlicher Funktionen der Datenverarbeitung mit einer oder mehreren Zentraleinheiten zu verstehen ist (Schneider, Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, 2. Aufl. 1986, S. 321). Diese Hardware-Konfiguration muß nach der Protokollnotiz Nr. 1 Buchstabe b somit wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden, um den Schluß darauf zu rechtfertigen, daß die dem Kläger obliegende Hardware-Aufgabe hohe Funktionsvielfalt hat. Dies ergibt sich aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung gleichermaßen zu berücksichtigen sind (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
Die Tarifvertragsparteien haben die hohe Funktionsvielfalt bei Hardware-Aufgaben durch die Hardware-Konfiguration und die vorliegend unstreitig zum Einsatz kommende Systemsoftware mit vielen Funktionen gekennzeichnet. Bezieht sich daher die Hardware-Aufgabe des Klägers, die in der Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung) besteht, auf eine Hardware-Konfiguration, die wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden muß, so hat seine Aufgabe nach der Protokollnotiz Nr. 1 hohe Funktionsvielfalt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es bei der tariflichen Bewertung der Aufgabe nicht darauf an, welche Tätigkeiten im einzelnen anfallen. Zwar ist richtig, daß es allein auf den Einsatz hochwertiger Hardware-Konfiguration nicht ankommen kann, wenn sie nicht entsprechend genutzt wird. Die Tarifvertragsparteien haben aber einerseits auf das Objekt der Hardware-Aufgabe, nämlich auf eine Hardware-Konfiguration mit wechselnden Aufgabenprofilen und auf der anderen Seite auf den Einsatz von Software mit vielen Funktionen abgestellt. Daraus kann gefolgert werden, daß eine Hardware-Konfiguration, die wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden muß und bei der außerdem Systemsoftware mit vielen Funktionen zum Einsatz kommt, von dem Angestellten, dem die Überwachung einer solchen Datenverarbeitungsanlage obliegt, ein Wissen und Können in bezug auf alle Funktionen der Anlage erfordert und dies den Schluß auf eine hohe Funktionsvielfalt der Aufgabe rechtfertigt. Die Verbindung zwischen der Hardware und dem vom Angestellten geforderten Wissen und Können ergibt sich aus dem weiteren Erfordernis des Einsatzes von Software mit vielen Funktionen. Das Vorhalten eines solchen Wissens und Könnens bei der Überwachung der Anlage ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage fehlerfrei läuft. Daraus wird deutlich, daß es auf eine Überprüfung der bei der Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung im Einzelfalle jeweils ausgeübten Tätigkeit nicht ankommt. Da das Landesarbeitsgericht dies nicht zutreffend gewürdigt hat, war das Urteil aufzuheben.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Es bedarf weiterer Aufklärung, ob die vom Kläger überwachte Hardware-Konfiguration wechselnden Aufgabenprofilen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 Buchstabe b gerecht werden muß. Dabei wird folgendes zu beachten sein.
Unter Aufgabenprofil (Auftragsprofil, Lastprofil) ist die Gesamtheit aller von einem DV-System zu bearbeitenden Aufträge zu verstehen (Schneider, aaO, Seite 334). Der Begriff der wechselnden Aufgabenprofile wird von den Tarifvertragsparteien im vierten Beispiel der Protokollnotiz Nr. 1 Buchstabe a erläutert. Danach müssen die von der DV-Anlage mit einer bestimmten Hardware-Konfiguration zu erledigenden Aufgaben nach Art, Ausprägung und Menge unterschiedlich sein. Unter Art ist Stapel- und Dialogverarbeitung zu verstehen, während es bei der Ausprägung auf die Inanspruchnahme unterschiedlicher Betriebsmittel (Ressourcen) der DV-Anlage ankommt (Leib, Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung, Seite 93; Beck/Klang/Thiel/Wenneis, Die Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung (BAT), Rz 293; vgl. auch die Hinweise der TdL zur Durchführung des Datenverarbeitungs-TV, III, 5 c) aa) abgedruckt bei Breier/Uttlinger, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale, Band I, S. 156.65). Mit der Menge der Aufgaben ist ein quantitatives Element zu berücksichtigen (z. B. beim Übergang von der Tag- auf die Nachtschicht).
Hinsichtlich dieser drei Kriterien für wechselnde Aufgabenprofile der in der Dienststelle des Klägers eingesetzten Datenverarbeitungsanlage ist sein Vortrag auch als schlüssig anzusehen. Der Kläger hat behauptet, daß die Anlage im Stapel- und Dialogbetrieb 24 Stunden am Tag arbeite und verschiedene Betriebsmittel in Anspruch nehme. Daraus folgt zumindest, daß ein Wechsel zwischen Stapel- und Dialogbetrieb stattfindet und unterschiedliche Betriebsmittel zum Einsatz kommen. Daß die Anlage im 24-Stunden-Betrieb arbeitet, legt außerdem den Schluß nahe, daß auch der Aufgabenanfall wechselt. Demgegenüber hat das beklagte Land bestritten, daß die Anlage Konfigurationsmerkmale für einen Stapelbetrieb aufweise und außerdem vorgetragen, daß die vom Kläger dargestellten Peripheriegeräte nicht tatsächlich zum Einsatz kämen. Zutreffend vertritt das beklagte Land auch insoweit die Auffassung, daß es bei der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitungsanlage wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden muß, nicht darauf ankommt, welche technischen Möglichkeiten die Anlage aufweist. Maßgebend ist nach dem eindeutigen Tarifwortlaut vielmehr, welche Aufgaben mit der Datenverarbeitungsanlage aufgrund der eingesetzten Software tatsächlich bewältigt werden und ob diese den Schluß auf wechselnde Aufgabenprofile im Tarifsinne zulassen.
Entsprechende Feststellungen, die dem Senat eine abschliessende Entscheidung ermöglichen, hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zwar ausgeführt, daß das vom Kläger betreute System "wohl" wechselnden Aufgabenprofilen gerecht zu werden vermag. Dabei bleibt aber gerade offen, ob die Anlage tatsächlich wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden muß. Dies wird das Landesarbeitsgericht gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der Art, der Ausprägung und der Menge der von der Datenverarbeitungsanlage zu erledigenden Aufgaben aufzuklären haben.
Der Senat kann auch nicht deshalb abschließend entscheiden, weil sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Soweit das Landesarbeitsgericht nämlich in seinen Ausführungen zum Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3 die in VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 gleichermaßen erforderliche Ausbildungsvoraussetzung bzw. gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen beim Kläger verneint, halten diese Ausführungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Kläger hat unstreitig keine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) im Sinne der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1. Ob er gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen hat und deshalb als "sonstiger Angestellter" im Sinne der Tarifnorm anzusehen ist, kann dahinstehen. Dies folgt entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht daraus, daß das beklagte Land ihn unter Änderung seines Arbeitsvertrages am 25. Juli/6. August 1985 rückwirkend zum 1. Oktober 1983 in VergGr. V b BAT Fallgruppe 1, die die gleichen subjektiven Anforderungen wie VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 hat, eingruppiert hat. Die arbeitsvertragliche Gewährung der Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begründet weder den Beweis noch die Vermutung dafür, daß die von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit den tariflichen Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht (BAG Urteil vom 10. Dezember 1969 - 4 AZR 46/69 - AP Nr. 9 zu § 23 a BAT). Es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Fehlen der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen beim Kläger und den entsprechenden Ausführungen der Revision. Erfüllt nämlich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die objektiven Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1, so gilt für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit die Ausbildungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Datenverarbeitungs-TV als erfüllt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Soweit in Tätigkeitsmerkmalen und
Protokollnotizen/Protokollerklärungen eine Ausbildung
gefordert wird, gilt für Angestellte, die am
30. September 1983 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden haben, das am 1. Oktober 1983 zu
demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und
die - ohne die geforderte Ausbildung zu besitzen die
beschriebene Tätigkeit am 30. September 1983
in diesem Arbeitsverhältnis seit mindestens
vier Jahren ausgeübt haben, die Ausbildungsvoraussetzung
für die Dauer der Ausübung dieser
Tätigkeit in demselben Arbeitsverhältnis als
erfüllt."
Diese tarifliche Bestimmung enthält eine Übergangsregelung für diejenigen Angestellten, die am 30. September 1983 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1983 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat und die die in dem in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmal geforderte Ausbildungsvoraussetzung nicht erfüllen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben, da er über den 30. September 1983 hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden hat und keine abgeschlossene einschlägige Fachhochschulausbildung besitzt. Dieses Ausbildungserfordernis gilt in diesem Falle für die von ihm seit dem 1. Juni 1977 und damit seit mehr als vier Jahren unverändert auszuübende Tätigkeit als erfüllt, solange er diese Tätigkeit ausübt. Beschriebene Tätigkeit im Sinne der Tarifnorm ist nämlich die Tätigkeit, die sich aus dem für die tarifliche Bewertung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmal ergibt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung BL, Anm. 181 zu IV). Erfüllt die vom Kläger unverändert seit dem 1. Juni 1977 auszuübende Tätigkeit mithin die objektiven Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1, so gilt die Ausbildungsvoraussetzung und damit die subjektive Anforderung in VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 als erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger die einer einschlägigen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen hat. Daraus folgt, daß die Klage begründet ist, sofern das Landesarbeitsgericht das Vorliegen der objektiven Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 bejaht.
Den mit der Klage geltend gemachten Vergütungsansprüchen seit dem 1. Oktober 1983 steht auch nicht die tarifliche Ausschlußfrist nach § 70 BAT entgegen. Zwar hat der Kläger seine Vergütungsansprüche erst mit Schreiben vom 28. Februar 1985 geltend gemacht, so daß die Ausschlußfrist rückwirkend nur für Vergütungsansprüche ab 1. September 1984 gewahrt ist. Das beklagte Land hat jedoch auf dieses Schreiben des Klägers seine Eingruppierung nach den tariflichen Bestimmungen des Datenverarbeitungs-TV, wenn auch in die VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 vorgenommen. Daraus folgt, daß das beklagte Land sich hinsichtlich der Vergütungsansprüche des Klägers nach den tariflichen Bestimmungen des Datenverarbeitungs-TV nicht auf die Ausschlußfrist nach § 70 BAT berufen wollte. Dies gilt insoweit nicht nur für den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT; das beklagte Land wollte den Kläger vielmehr unter Außerachtlassung der Ausschlußfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages für Angestellte in der Datenverarbeitung am 1. Oktober 1983 zutreffend eingruppieren, wie dem Senat in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Sollte sich nunmehr ergeben, daß der Kläger ab 1. Oktober 1983 zutreffend in VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 einzugruppieren war, kann sich das beklagte Land auch insoweit hinsichtlich der daraus folgenden Vergütungsansprüche nicht auf die Ausschlußfrist berufen.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Prieschl Prof. Dr. Knapp
Fundstellen
NJW 1988, 2499 |
NJW 1988, 2499-2501 (LT1-2) |
CR 1989, 620-624 (ST1-6) |
RdA 1988, 191 |
ZTR 1988, 297-300 (LT1-2) |
AP Nr 1 zu §§ 22, Datenverarbeitung (LT1-2) |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 321 (LT1-2) |
DuD 1990, 642-645 (LT1-2) |
PersV 1989, 499-503 (LT1-2) |