Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 3 Ca 20/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15. Juli 1998 – 3 Ca 20/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, die ihm seitens der beklagten Stadt zur Verfügung gestellte Dienstwohnung weiter bewohnen zu müssen.
Der Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1975 (Photokopien Bl. 5, 6 d. A.) seit dem 01. November 1975 als Schulhausmeister bei der Beklagten tätig und wird in der … (Grundschule und Orientierungsstufe) in … eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.
Aufgrund einer Dienstanweisung vom 13. Oktober 1975 (Bl. 26–29 d. A.) wies die Beklagte dem Kläger die Dienstwohnung in der von ihm betreuten … zu. Wegen Erwerbs eines eigenen Hauses begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ihn von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung freizustellen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 74 R. bis 75 R. d. A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 15. Juli 1998 verkündete hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 74–77 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1.601,04 DM festgesetzt.
Es hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch, von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung entbunden zu werden.
Sofern das Schreiben des Klägers vom 09. September 1997 eine Kündigung der Dienstwohnung beinhalte, sei diese rechtsunwirksam, denn die Verpflichtung zur Benutzung der dem Kläger überlassenen Werkdienstwohnung könne als Vertragsbestandteil des Arbeitsvertrages nicht selbständig aufgekündigt werden. Es läge darin eine unzulässige Teilkündigung des Gesamtvertrages.
Aus den Vereinbarungen der Parteien folge, daß die Verpflichtung zum Bewohnen der Werkdienstwohnung Bestandteil des Arbeitsvertrages sei. Zwar enthalte der schriftliche Vertrag vom 14. Oktober 1975 hierüber keine ausdrückliche Regelung. Diese Verpflichtung sei jedoch Grundlage der Einstellung des Klägers gewesen und zwar folge das aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. August 1975, worin dem Kläger mitgeteilt worden sei, daß Voraussetzung für die Einstellung der Bezug der Dienstwohnung sei.
Ausweislich des Vermerks vom 02. September 1975 habe der Kläger sich mit dieser Bedingung ausdrücklich einverstanden erklärt und dementsprechend seit 1975 die zugewiesene Dienstwohnung bewohnt. Diese vertragliche Verpflichtung sei auch nicht mangels Einhaltung der Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT unwirksam, denn die Pflicht zum Bewohnen der Dienstwohnung sei keine Nebenabrede im Sinne des Tarifvertrages. Sie stehe vielmehr mit der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung in untrennbaren Zusammenhang und mache damit den Kernbereich des Vertragsverhältnisses aus.
Gründe, welche die Beklagte verpflichteten, den Kläger von seiner Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung zu befreien, lägen nicht vor. Aufgrund der Verweisung in § 65 BAT fänden die „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Landesdienstwohnungen (Niedersächsische Dienstwohnungsvorschriften) – NDWV” Anwendung. Danach sei bei der Entbindung von der Bezugspflicht eine die Interessen beider Seiten berücksichtigende Ermessensentscheidung erforderlich. Im Streitfall habe die von der Beklagten getroffene Entscheidung Bestand, weil sie der Billigkeit entspreche. Die dienstlichen Interessen der Beklagten überwögen die vom Kläger angeführten persönlichen Umstände. Die Beibehaltung der Dienstwohnung bedeute für ihn keine besondere Härte. Umstände die dies begründeten, seien nicht ersichtlich. Der Erwerb einer Eigentumswohnung falle jedenfalls nicht darunter. Es handele sich hierbei um eine in Kenntnis der Vertragssituation getroffene freiwillige Vermögensdisposition des Klägers, welche nicht schutzwürdig sei. Andererseits seien die von der Beklagten angeführten dienstlichen Belange, insbesondere das Sicherheitsinteresse anzuerkennen. Diese Umstände bildeten den Grund, überhaupt eine Dienstwohnung einzurichten. Es komme gerade auf die räumliche Nähe zwischen Wohnung und Arbeitsplatz an. Dieses Interesse sei jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn der Kläger 1.700 Meter entfernt von seiner Arbeitsstelle seine Wohnung beziehe.
Der Kläger könne sich auch nicht auf Gleichbehandlung berufen, denn sofern die von der Beklagten unterhaltenen Schulen mit Dienstwohnungen ausgestattet seien, seien diese von den Hausmeistern bzw. von ihren Stellvertretern bewohnt. Die vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken vermöge das Gericht nicht zu teilen.
Gegen das ihm am 10. September 1998 zu...