Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.05.1992 – 4 BV 8/92 – abgeändert:
Der Antrag des Betriebsrats und der IG Medien-Druck und Papier, Publizistik und Kunst wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Arbeitgeber hat mit Schriftsatz vom 06.03.1992 beim Arbeitsgericht beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden zu ersetzen. Die Betriebsratsvorsitzende ist seit dem Jahre 1977 als Zeitungszustellerin bei dem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt.
Im Zusammenhang mit einem Geschäftsführerwechsel und einer Betriebsaufspaltung wurde bei dem Arbeitgeber die Aufteilung des Gesamtbereiches der Tragebezirke neu vorgenommen. Die Betriebsratsvorsitzende ist Zustellerin im Bereich Oggersheim, der auf einen anderen Rechtsträger übertragen worden ist. Die Betreibsratsvorsitzende hat einem Betriebsübergang mit Schreiben vom 26.02.1992 widersprochen. Nachdem der Arbeitgeber die Betriebsratsvorsitzende gefragt hatte, welchem Zusteller an ihrer Stelle aus sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden soll und die Betriebsratsvorsitzende daraufhin entweder geantwortet haben soll „niemand” (so der Sachvortrag des Arbeitgebers) oder „darauf gebe ich keine Antwort” (so der Sachvortrag der Beteiligten zu 2) und zu 3)) hat der Arbeitgeber beim Betriebsrat beantragt, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden zu erteilen. Nach Ablehnung dieses Antrages durch den Betriebsrat hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates im vorliegenden Beschlußverfahren durch Gericht ersetzen lassen wollen.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) haben das Ansinnen des Arbeitgebers für offensichtlich unbegründet erachtet und als Teil einer Kampagne zur Verhinderung von Betriebsratsarbeit bezeichnet. Auch könne der Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 15 KSchG nicht gekündigt werden, solange noch andere Arbeitnehmer im Betreib beschäftigt seien.
Mit Schriftsatz vom 29.04.1992 haben sie Unterlassungsanträge gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht.
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitgeber seinen Antrag zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, daß es von dem Antrag des Arbeitgebers nichts halte. Demgegenüber habe nun die Beteiligten zu 2) und zu 3) ihre Unterlassungsanträge weiter verfolgt.
Sie haben beantragt,
- Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, an den Betriebsrat offensichtlich unbegründete Begehren auf Zustimmung zur (außerordentlichen) Kündigung von Betriebsratsmitgliedern zu stellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von DM 20.000,00 angedroht.
- Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, offensichtlich unbegründete Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 BetrVG gegen den Betriebsrat einzuleiten.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung sei sein zunächst verfolgtes prozessuales Verlangen nicht offensichtlich unbegründet gewesen. Da die Betriebsratsvorsitzende auf ihre Frage erklärt hatte, niemand der übrigen bei ihr verbliebenen Arbeitnehmer solle gekündigt werden und durch den Widerspruch der Betriebsratsvorsitzenden ein Arbeitnehmer zuviel im Betrieb gewesen sei, habe ihr durch diese Untersagung einer Kündigung durch die Betriebsratsvorsitzende keine andere Wahl geblieben, als dieser außerordentlich zu kündigen.
Diese weise auch die schlechtesten Sozialdaten aus. Die Behauptung der Beteiligten zu 2) und zu 3), es solle versucht werden, Betriebsratarbeit durch Betriebsteilung zu verhindern, stelle eine bloße Stimmungsmache ohne sachliche Grundlage dar.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 21.05.1992, auf dessen Inhalt zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, dem Antrag zu 1) stattgegeben. Diesem Antrag hat es für zulässig erachtet und für begründet, weil der Arbeitgeber mit seinem zunächst gestellten Verlangen grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen habe.
Dieser Beschluß wurde dem Arbeitgeber am 24.07.1992 zugestellt. Er hat hiergegen mit einem am 04.08.1992 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 31.08.1992 eingegangenem Schriftsatz begründet. Nach Auffassung des Arbeitgebers liegen keine groben Verstöße gegen § 23 Abs. 3 BetrVG vor. Der ihrem zunächst gestellten Rechtsbegehren zugrundeliegende Sachverhalt habe eine außerordentliche Kündigung durchaus als mögliche angemessene Reaktion auf die Äußerung der Betriebsratsvorsitzenden dargestellt. Nachdem das Arbeitsgericht diese Rechtsfrage anders gesehen habe, habe man den Antrag zurückgenommen.
Der Arbeitgeber beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Unterlassungsanträg...