Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung wegen Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen

 

Orientierungssatz

1. Kommt eine Angestellte einer aus "gegebener Veranlassung" im Sinne des § 7 Abs 2 BAT erfolgten Aufforderung des Arbeitgebers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, handelt sie pflichtwidrig.

2. Spricht der Arbeitgeber eine diesbezügliche Abmahnung aus, verbunden mit einer Fristsetzung zur Wahrnehmung des Untersuchungstermins und läßt sich die Angestellte auch weiterhin nicht untersuchen, kann eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht ohne weiteres beenden, wenn der Arbeitgeber nicht zeitnah vor Kündigungsausspruch unter Angabe und Erläuterung des Grundes der beabsichtigten Untersuchung nochmals auf die Pflicht, sich untersuchen zu lassen, hingewiesen hat, sondern nach Ablauf der Fristsetzung monatelang untätig geblieben ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446189

EzBAT § 7 BAT, Nr 3 (ST1-2)

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