Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 01.02.2000; Aktenzeichen 6 Ca 238/99 NR) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 01.02.2000, AZ: 6 Ca 238/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist diplomierter Gartenbau-Ingenieur und seit dem 01.10.1979 bei der Beklagten beschäftigt. Gem. § 2 des zwischen den Parteien am 01.10.1979 geschlossenen Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT Anwendung.
Aufgrund Änderungsvertrages vom 28.06.1990 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 4 BAT (Angestellte in technischen Berufen) eingereiht. Diese Vereinbarung entspricht dem Inhalt des zur gütlichen Beilegung eines Eingruppierungsrechtsstreits (Arbeitsgerichts Koblenz, AZ: 7 Ca 1637/86 N) am 29.10.1990 geschlossenen Vergleich, der folgende Regelung enthält:
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 4 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15.06.1972, eingereiht wird.
Seit dem 09.01.1991 ist der Kläger Leiter der Garten- und Friedhofsabteilung der Beklagten.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund Bewährungsaufstiegs bereits seit dem 01.07.1998 in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 c BAT (Angestellte in technischen Berufen) eingruppiert. Die im Änderungsvertrag vom 28.06.1990 genannte Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe IV a BAT entspreche nicht seiner Tätigkeit. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Bewertungskommission seine Stelle auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung aus dem Jahr 1995 zweimal, nämlich am 24.08.1995 und am 10.10.1996, nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 bewertet habe. Im Übrigen sei schon die ihm obliegende Wahrnehmung von Leitungsfunktionen als besondere Leistung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 BAT anzusehen. Da er somit die Bewährungszeit von acht Jahren erfüllt habe, habe er Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3 c BAT.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 01.07.1998 nach Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren und zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger habe keine Tatsachen dafür dargetan, wieso sich seine Tätigkeit zeitlich überwiegend aus der Standardtätigkeit eines ausgebildeten Gartenbau-Ingenieurs heraushebe. Aus dem Beschluss der Bewertungskommission könne sich der Kläger nicht berufen – dieser sei rechtlich nicht bindend.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 01.02.2000 (AZ: 6 Ca 238/99) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2000 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 86 bis 89 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.03.2000 zugestellte Urteil am 13.04.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 08.05.2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.06.2000 begründet.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles treffe ihn nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe (Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3) erfülle. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, er erfülle die Voraussetzungen der Ausgangs Vergütungsgruppe nicht, so sei dieses Verhalten mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe ihn nämlich jahrelang selbst als in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 als richtig eingruppiert angesehen. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass seine Stelle als Gartenbau-Ingenieur hausintern in den Stellenplänen jeweils mit Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 ausgewiesen worden sei. Diese Bewertung beruhe auf den Feststellungen der bei der Beklagten eingerichteten Stellenbewertungskommission, die mit fachkundigen Personen besetzt sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Oberbürgermeister der Beklagten selbst in einem Schreiben vom 28.04.1999 (Bl. 130 und 131 d. A.) geäußert habe, dass seine Bewährungszeit ablaufe. Das jetzige Verhalten der Beklagten sei daher rechtsmissbräuchlich.
Zur Darstellung des Berufungsvorbringens des Klägers im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.06.2000 (Bl. 108 bis 111 d. A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 14.08.2000 (Bl. 120 d. A.) und vom 16.08.2000 (Bl. 123 und 124 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern...