Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, ordentliche. Probezeit. Verzicht. Kündigungsschutz und Probezeit
Leitsatz (redaktionell)
Aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Verzichts auf eine Probezeit ergibt sich kein Bestandschutz zugunsten des Arbeitnehmers, der über die Vereinbarung der normalen Kündigungsfristen hinaus geht.
Normenkette
BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 2, § 23
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 23.09.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1009/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.09.2005 – AZ: 3 Ca 1009/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung der Beklagten, bei der er ab 01.10.2004 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.12.2003 zuletzt als Niederlassungsleiter in Bochum beschäftigt war und fordert noch die Zahlung einer Jahresteilprämie in Höhe von 2.500, EUR brutto und die Rückzahlung eines Betrages von 767, EUR zu, den die Beklagte unberechtigterweise von der Juli-Abrechnung zu Unrecht einbehalten habe, weil ihm ein Anspruch auf Urlaubsgeld zustehe.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.03.2005 – ihm zugegangen am 30.03.2005 – nicht aufgelöst ist.
- Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.267, EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hiervon seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Kündigungsschutzgesetz angesichts der Dauer des Beschäftigungsverhältnis bei Zugang der Kündigung keine Anwendung finde, weswegen die ordentliche Kündigung wirksam zum 30.09.2005 das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe.
Ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld sei vertraglich nicht geregelt, weswegen man die Beträge, die im Dezember 2004 und Mai 2005 als Urlaubsgeld ausgezahlt wurden in der Juli-Abrechnung 2005 wieder rückgeführt habe.
Eine Teilprämie von 2.500, EUR für die Beschäftigung vom 01.10. bis 31.12.2004 stünde dem Kläger nicht zu, da er in dieser Zeit nicht Leiter der Niederlassung gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 23.09.2005 dem Kläger einen Zahlungsanspruch von 2.500, EUR brutto nebst den geforderten Zinsen zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.03.2005 wirksam sei, weil der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG nicht zugunsten des Klägers anzuwenden sei. Gründe, aus denen sich besondere Umstände entnehmen ließen, dass die Kündigung dennoch unwirksam sei, könnten nicht erkannt werden. Wenn die Behauptung des Klägers zutreffend sein sollte, er sei aus seinem früheren Arbeitsverhältnis abgeworben worden, so hätte er in den Vertragsinhalt eine höhere Absicherung aufnehmen müssen, was nicht erfolgt sei. Der Kläger hätte nämlich auch wissen müssen, dass bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses die 6-monatige Wartezeit zu laufen beginnt, weswegen ein erhöhter Schutz gegen eine ordentliche Kündigung in diesem Stadium nicht gegeben sei.
Der Inhalt des unterzeichneten Arbeitsvertrages sei als vollständig zu betrachten, so dass eventuelle andere Zusagen unbeachtlich seien, was insbesondere die Behauptung des Klägers anlange, das Arbeitsverhältnis sei von Beginn an ausdrücklich unter den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes gestellt worden.
Die Beklagte sei verpflichtet, an den Kläger eine anteilige Prämie, errechnet aus einem Gesamtbetrag für das Kalenderjahr von 10.000, EUR brutto für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2004 in der zuerkannten Höhe zu zahlen nebst den geforderten Zinsen, weil der Kläger die Organisationseinheit als stellvertretender Niederlassungsleiter geführt habe und nicht erkennbar sei, dass die Prämie nur gezahlt werden sollte, wenn eine eigenverantwortliche Alleinführung gegeben sein sollte.
Den weitergehenden Zahlungsanspruch hat das Arbeitsgericht deshalb abgewiesen, weil die Beklagte das an den Kläger gezahlte Urlaubsgeld von der Juli-Abrechnung zu Recht einbehalten habe, da aufgrund des Arbeitsvertrages kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsgeld erkennbar sei.
Das Urteil ist dem Kläger am 07.11.2005 zugestellt worden, worauf er am 05.12.2005 Berufung einlegte, welche innerhalb verlängerter Frist am 07.02.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, da der Kläger von der Beklagten über einen Zeitraum von über 6 Monaten mit allen Mitteln und Versprechungen umworben und abgeworben worden sei. Der Arbeitsvertrag enthalte nicht die ausdrückliche Regelung, dass das Kündigungsschutzgesetz schon vom ersten Tag an Anwendung finden solle, wobei der Arbeitsvertrag...