rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Betriebsstilllegung. Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung
Leitsatz (redaktionell)
§ 9 Nr 4 des Manteltarifvertrags zwischen dem Pfälzischen Elektro-Innungsverband Ludwigshafen und der IG Metall verlangt vom Arbeitgeber nicht den Abschluss eines Sozialplans als Voraussetzung für den Ausspruch einer ordentlichen Beendigungskündigung.
Normenkette
KSchG § 2; Manteltarifvertrag zwischen dem Pfälzischen Elektro-Innungsverband Ludwigshafen und der Industriegewerkschaft Metall (MTV Elektrohandwerk) § 9 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1755/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7.5.2009 – 4 Ca 1755/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich – wie weitere in Parallelverfahren klagende Arbeitnehmer – mit seiner am 02.09.2008 erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit einer zweiten außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist.
Der am 06.02.1952 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 31.06.1972 als Elektriker mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.443,22 EUR beschäftigt.
Der undatierte Arbeitsvertrag sieht eine Bindung an den Manteltarifvertrag und den Lohntarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem „Pfälzischen Elektro-Innungsverband Ludwigshafen” und der „Industriegewerkschaft Metall” für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung vor. Des Weiteren enthält § 2 des Arbeitsvertrages folgende Regelung:
§ 2
Herr O. wird eingestellt als Elektriker. Eine Umsetzung zu einer anderen zumutbaren Arbeit im gleichen Unternehmen bleibt vorbehalten, unbeschadet der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.
Zusätzlich besteht folgende Protokollnotiz:
- Der Arbeitsort für die Handwerker der Rheinpfalz (…) wird prinzipiell Ludwigshafen sein.
- Ein Ausleihen dieser Arbeitskräfte an andere Firmen ist nicht zulässig.
- Die künftigen Werkstätten sind in Ludwigshafen, Shellstraße (Betriebsgelände).
Die Beklagte ist mit Wirkung zum 31.12.2003 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten.
§ 9 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages enthält folgende Regelung:
In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern kann einem Arbeitnehmer, der das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet und dessen Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat, das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt nicht bei:
- Vorliegen eines für den betroffenen Arbeitnehmer geltenden Sozialplans
- Änderungskündigen zum Zwecke innerbetrieblicher Versetzungen im Rahmen des Unternehmens oder Konzerns, wenn damit keine Veränderung des Wohnsitzes erforderlich wird.
Bei der Beklagten waren am 01.06.2008 insgesamt 68 Arbeitnehmer beschäftigt; davon 50 Mitarbeiter am Standort Ludwigshafen und 18 Arbeiter an auswärtigen Standorten. Es besteht ein fünfköpfiger Betriebsrat.
Die Beklagte erbringt Instandhaltungsdienstleistungen in Druckbetrieben, handwerkliche Dienstleistungen (Bauschlosserei, Malerei, Heizung/Sanitär) und EDV-Support-Dienstleistungen. Am Hauptsitz in Ludwigshafen war sie auf der Grundlage eines Werkvertrages mit der Instandhaltung an den produktionstechnischen Anlagen der Verlags- und Druckereigesellschaft Rheinpfalz „Die Rheinpfalz”), Druckzentrum S., beauftragt. Zur Erfüllung des Werkvertrages mit der Rheinpfalz beschäftigte die Beklagte am 01.06.2008 insgesamt 12 Schlosser (2 Werkstattleiter und 10 Maschinenschlosser) sowie 6 Elektriker (1 Werkstattleiter und 5 Elektriker), die zusammen die Abteilung „Instandhaltung” am Standort Ludwigshafen bildeten. In dieser Abteilung war der Kläger als Elektriker tätig. Zum 31.12.2008 fiel der Werkvertrag mit der Rheinpfalz weg. Ab dem 01.01.2009 bestanden keine Instandhaltungsaufträge mehr für die Rheinpfalz Druckzentrum S..
Ein nach dem am 11.03.2008 dem Betriebsrat ein von der Beklagten offerierter Interessenausgleich und Sozialplan nebst Bestandsliste der Mitarbeiter übergeben war, erfolgte mit Schreiben vom 27.06.2008 eine erste Kündigung aus wichtigen betriebsbedingten Gründen mit einer Frist zum 31.01.2009, gegen die sich der Kläger erfolgreich zur Wehr setzte (4 Ca 1336/08).
Mit Schreiben vom 21.08.2008 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich erneut außerordentliche mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009 zu kündigen und ihm den als Anlage beigefügten Arbeitsvertrag für die Zeit ab 01.04.2009 anzubieten. Mit Schreiben vom 22.08.2008 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.08....