Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, außerordentliche. Croupier. Darlehenshingabe an einen Gast der Spielbank
Leitsatz (amtlich)
Die Darlehenshingabe an einen Gast der Spielbank nicht zu Zwecken des Einsatzes im Spielbetrieb und nicht im Zusammenhang mit diesem (außerdienstliches Verhalten) stellt ohne vorherige einschlägige Abmahnung auch dann keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, wenn der private Kontakt mit Gästen und die Hingabe von Darlehen im Arbeitsvertrag ausdrücklich verboten ist.
Gleiches gilt für den Verdacht der Beteiligung an spekulativen Goldgeschäften des Gastes der Spielbank.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 2 Ca 763/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.11.2006 – 2 Ca 763/06 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.05.2006, nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.05.2006 und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2006 zum 30.09.2006 beendet wurde.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten ¾, dem Kläger ¼ auferlegt.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtswirksamkeit zweier außerordentlicher Arbeitgeberkündigungen. Der Kläger verlangt darüber hinaus Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist am 28.09.1964 geboren und ledig. Seit 01.01.1990 ist er bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Tischchef in der Betriebsstätte A-Stadt. Im Anstellungsvertrag für spieltechnische Angestellte vom 17./18.10.1989 ist in den vorgedruckten Teilen in § 2 maschinenschriftlich eingesetzt:
”Der private Umgang mit Gästen der Firma C. ist untersagt.”
In § 10 ist maschinenschriftlich eingesetzt:
”Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geld an Gäste zu verleihen.”
Für die Betriebe der Beklagten existiert eine Hausordnung „klassische Spiele”, die u.a. vorsieht, dass es in den Spielstätten verboten ist, Darlehen zu geben oder Pfandgegenstände jedweder Art einzulösen, Geld zu verleihen, zu betteln oder Gäste zu belästigen. Weiter ist das Anbieten von Spielsystemen untersagt. In der Hausordnung sind weiter verboten Privatgespräche jedwelcher Art mit Angestellten der Spielstätte.
Im Anstellungsvertrag haben die Parteien eine Bezugnahme auf die jeweils gültigen tariflichen Regelungen vereinbart. Danach beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Vierteljahresschluss.
Am 22.03.2006 ging bei der Beklagten ein Schreiben eines Herrn U. mit Datum vom 18.03.2006 ein. Dieser was bis dahin langjähriger Stammgast der Beklagten, der nach eigenen Angaben fast täglich zwischen 2000,– und 4000,– EUR in der Firma C. A-Stadt eingesetzt hat. In dem vorbezeichneten Schreiben behauptete Herr U. vom Kollegen des Klägers, Herrn T., der als Saalchef bei der Beklagten tätig war, gefragt worden zu sein, mit welcher Tätigkeit er sein Geld verdiene. Er habe ihm erklärt, Goldhandel mit den Banken seines Heimatlandes Zypern zu betreiben. Herr T. habe sich interessiert gezeigt und geäußert, auch gerne in dieses Geschäft einsteigen zu dürfen. Später habe Herr T. gemeinsam mit dem Kläger ihn zu Hause aufgesucht und ihm insgesamt 13.500,– EUR in bar übergeben. Nach Darstellung des Herrn U. habe das Geld einem Kunden in S-Stadt zukommen sollen, der Partner für diverse Anteile gesucht habe. Der Kunde habe jedoch die Abwicklung aufgrund eines zu niedrigen Tagespreises verschoben. In dem genannten Schreiben äußerte der Zeuge U., aufgrund der Verhaltensweisen der Mitarbeiter, die ihn später vor Gericht auf Rückzahlung des Geldbetrages in Anspruch genommen hätten, werde er die Firma C. nicht mehr betreten, er könne versichern, dass diese Angelegenheit in A-Stadt auch einen erheblichen Imageschaden nach sich ziehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 21, 24 der Gerichtsakten verwiesen. Der Kläger und Herr T. klagten gegen den Herrn U. vor dem Landgericht Trier auf Rückzahlung von Darlehen. Während sich der Kläger und Herr U. auf eine ratenweise Rückzahlung einigten, wurde die Klage von Herrn T. erstinstanzlich abgewiesen, im Berufungsverfahren änderte das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 23.02.2007 die erstinstanzliche Klageabweisung ab. Es führte aus, zur Überzeugung des Gerichts stehe eine darlehensweise Hingabe des Geldes fest.
Seit diesen Zivilprozessen betrat Herr U. die Firma C. nicht mehr, er zahlte auch die monatlich vereinbarten Raten an den Kläger nicht zurück, sitzt mittlerweise wegen anderer Delikte in Haft.
Die Beklagte beschäftigt ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer, in der Betriebsstätte A-Stadt ist auch ein Betriebsrat gebildet. Bis April 2006 war der Kläger Mitglied des Betriebsrates. Nach Neuwahl ist er Ersatzmitglied.
Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29.03.2006 de...