Verfahrensgang
ArbG Neunkirchen (Entscheidung vom 19.02.2001; Aktenzeichen 2 (3) Ca 18/2001) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 19.2.2001, Az. 2 (3) Ca 18/2001, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung.
Der am 29.6.1979 geborene Kläger war seit 10.7.2000 als Maschinenarbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 10.7.2000 heißt es u. a.:
‚Gemäß § 26 des Firmenmanteltarifvertrages gelten die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.’
Mit Schreiben vom 15.12.2000, dem Kläger am 16.12.2000 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.1.2001. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Feststellungsklage.
Im Anhörungsschreiben vom 6.12.2000 an den Betriebsrat heißt es unter Gründe:
‚Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate – entspricht nicht unseren Anforderungen.’
Der Kläger hält die Anhörung des Betriebsrats nicht für ordnungsgemäß.
Sie sei im Übrigen sittenwidrig, da sie willkürlich erklärt worden sei und kein sachlicher, auf das Arbeitsverhältnis bezogener Grund angegeben worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2000, zugegangen am 16.12.2000, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist 31.1.2001 hinaus weiter unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Betriebsratsanhörung für ordnungsgemäß. Auf den gesetzlichen Kündigungsschutz könne sich der Kläger nicht berufen.
Durch Urteil vom 19.2.2001 hat das Arbeitsgericht Neunkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der zusätzliche Feststellungsantrag sei unzulässig, da ein weiterer Kündigungstatbestand bis zum Tag der Entscheidung dem Kläger gegenüber vonseiten der Beklagten nicht gesetzt worden sei. Es fehle somit an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Es bedürfe zwar auch innerhalb der ersten sechs Monate einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung durch Mitteilung der Kündigungsgründe, die Mitteilungen von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbaren Motiven sei jedoch ausreichend.
Mangels sechsmonatiger Beschäftigung unterliege der Kläger nicht dem Kündigungsschutzgesetz.
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.1.1998 könne sich der Kläger nicht berufen. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aus unsachlichen Gründen aufgelöst worden. Selbst wenn die Probezeitregelung nur auf drei Monate beschränkt sei, sei der Kläger immer noch nicht voll in den Arbeitsprozess integriert und damit schutzwürdig. Es müsse dem Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der unternehmerischen Freiheit überlassen bleiben, innerhalb der kündigungsschutzgesetzlosen Zeit die endgültige Entscheidung zu treffen, ob er einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigen will oder nicht. Der Angabe einer Begründung für die Kündigung bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht. Die ordentliche Kündigungsfrist sei hier eingehalten.
Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger und Berufungskläger am 2.3.2001 zugestellt. Seine Berufung ging am 30.3.2001 ein, die Berufungsbegründung am 26.4.2001.
Der Kläger führt aus, auch im ersten Halbjahr sei der Arbeitsplatz vor willkürlicher und sachfremder Kündigung geschützt.
Der Kläger habe die dreimonatige Probezeit bestanden. Daher könne sich die Beklagte nicht mehr auf eine nicht bestandene Erprobung berufen.
Diesen Grund habe sie lediglich gegenüber dem Betriebsrat vorgeschoben. Tatsächlich habe sie gekündigt, damit der Kläger keinen Kündigungsschutz erlange. Dies sei gegenüber dem Betriebsrat jedoch nicht so erklärt worden, deswegen sei die Anhörung fehlerhaft.
Die Kündigung sei auch treuwidrig, da der Kläger mit einer Kündigung nach bestandener Probezeit nicht mehr habe rechnen müssen. Dass eine dreimonatige Probezeit nicht ausgereicht habe, sei dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden.
Im Übrigen habe sich der Kläger auch bewährt. Er habe gute Leistungen erbracht, sei stets hilfsbereit gewesen, selbst Störungen beseitig und Vertretungen wahrgenommen.
Der Klägerbeantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 19.2.2001, Az. 2 (3) 18/2001, wie folgt abzuändern:
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2000, zugegangen am 16.12.2000, rechtunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat.
Die Beklagtebeantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht berufen, da es in jenem Fall um die Kleinbetriebsklausel gegangen sei. Die kündigungsschutzlose Sechs-Monats-Zeit diene nicht nur der Erprobung.
Nach dem subjektiven Eindruck des Arbeitgebers sei der Kläger nicht geeignet gewesen. Di...