Verfahrensgang

ArbG Neunkirchen (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen 4 Ga 9/20001)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 22.05.2001 – Aktenzeichen 4 Ga 9/2001 – unter Abweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2003 sich innerhalb Deutschlands im räumlichen Bereich des Saarlandes, von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg jeden Wettbewerbs zum Nachteil der Klägerin zu enthalten und weder mittelbar noch unmittelbar bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken, oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Verfügungsklägerin in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge entwickelt, wie sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Verfügungsbeklagten am 31.03.2001 von der Verfügungsklägerin entwickelt, hergestellt oder vertrieben wurden.

(2) Dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass gegen ihn für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis 500.000,– DM – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Berufungsbeklagte 4/5 und die Berufungsklägerin 1/5

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend über die Verpflichtung zur Einhaltung eines arbeitsvertraglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit EG-weiter Geltung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin ist eines der weltweit größten Unternehmen, welches sich mit der Herstellung von rotierenden Zerspanungswerkzeugen am Markt betätigt. Zum Geschäftsfeld des mit ca. 2.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 13 Produktionsbetrieben und 24 Ländergemeinschaften operierenden Unternehmens zählen unter anderem auch das Nachschleifen und Nachbeschichten von Werkzeugen im Rahmen einer optimalen Werkzeugaufbereitung und eines optimalen Werkzeugeinsatzes.

Der Verfügungsbeklagte und jetzige Berufungsbeklagte ist am 10.07.1964 geboren und war in der Zeit vom 20.12.1999 bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des 31.03.2001 als Folge einer Eigenkündigung als Leiter des Nachschleifzentrums der Klägerseite in S. beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst lag bei 5.600,– DM. Grundlage der Beschäftigung bildete der Anstellungsvertrag vom 04.11.1999 (vgl. Bl. 36 – 39 d.A.). Darüber hinaus haben die Parteien unter dem 04.07.2000 eine Wettbewerbvereinbarung getroffen (vgl. Bl. 40 – 42 d.A.).

Unter I ist der Geltungsbereich wie folgt umschrieben:

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar, noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Firma in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers von der Firma entwickelt, hergestellt oder vertrieben werden.

Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der EG-Staaten.”

Unter dem 14.02.2001 wies die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin den Verfügungsbeklagten und jetzigen Berufungsbeklagten auf Einhaltung des bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes hin unter Bezugnahme auf ihr vorliegende Informationen, wonach der Verfügungsbeklagte ab dem 01.04.2001 bei der Firma W. in B. arbeiten wolle (vgl. Bl. 46 d.A.). Mit Schreiben vom 27.02.2001 teilte die Verfügungsbeklagtenseite ihre Rechtsansicht mit, wonach das bestehende Wettbewerbsverbot für sie unverbindlich sei. Mit Schreiben vom 29.03.2001 hat die Verfügungsklägerin erneut auf das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes aufmerksam gemacht und gleichzeitig aufgefordert, bis zum 03.04.2001 mitzuteilen, bei welcher Firma der Verfügungsbeklagte ab dem 01.04.2001 arbeiten werde (vgl. Bl. 47 d.A.). Unter dem 04.04.2001 haben die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten (vgl. Bl. 48/49 d.A.) eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht an das Wettbewerbsverbot halten wolle, gerade auch mit Blick auf die räumliche Ausdehnung auf alle EG-Staaten, die zur Unverbindlichkeit des Verbotes führe. Mit Schreiben vom 19.04.2001 haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin ihrerseits nochmals eine Ausschlussfrist bis zum 20.04.2001 zur Erteilung der gewünschten Auskünfte gesetzt und ihre Ansicht dargelegt, wonach das Wettbewerbsverbot durchaus Verbindlichkeit entfalte. Im Kammertermin vor dem Arbeitsg...

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