Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Öffentlicher Dienst
  • TVöD Office Professional
  • Personal & Tarifrecht
  • Entgelt
  • Sozialrecht
  • Haushalt & Finanzen
  • Digitalisierung & Transformation

LAG Saarland Urteil vom 22.07.2015 - 1 Sa 39/15


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteiliger Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung in die Freistellung bei Altersteilzeit im Blockmodel. Wirksame tarifliche Urlaubsregelung für Altersteilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Zeit der Freistellung von der Arbeit haben Beschäftigte im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Satz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im öffentlichen Dienst) vom 05.05.1998 (TV-ATZ) keinen Urlaubsanspruch; für das Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung bestimmt § 7 Satz 2 TV-ATZ einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

2. Die Regelung des § 7 Satz 2 TV-ATZ verstößt weder gegen die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes noch gegen unionsrechtliche Bestimmungen.

3. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell endet nicht bereits mit Ablauf der Arbeitsphase sondern erst mit dem Ende der Freistellungsphase; da der Arbeitnehmer bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen des Blockmodells bereits in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit während der Freistellungsphase von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist, kann der Anspruch auf Bewilligung von Erholungsurlaub, der wiederum in einer Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, nicht während der Freistellungsphase erfüllt werden sondern lediglich während der Arbeitsphase und ist damit "geblockt".

4. Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer durchgehenden Beschäftigung bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche aus; in welchem Umfang Urlaubsansprüche im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entstehen, wenn die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt ist, lässt sich dem Bundesurlaubsgesetz nicht unmittelbar entnehmen und ist daher durch eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs zu beurteilen.

5. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit; aufgrund der besonderen Struktur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen des Blockmodells entspricht es den berechtigten Interessen der Vertragsparteien, dass im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, und zwar in dem Verhältnis der Dauer der Arbeitsphase zu dem gesamten Kalenderjahr.

 

Normenkette

BUrlG §§ 3, 5 Abs. 1 Buchst. c, § 13 Abs. 1 S. 1; TV-ATZ § 7 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 19.09.2013; Aktenzeichen 2 Ca 184/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (2 Ca 184/12) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Urlaubsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis geltend.

Der am 6. Februar 1950 geborene Kläger war seit 1985 bei der Beklagten, der A., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Abteilungsleiter und Chefredakteur beschäftigt. Im Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Danach sollte das bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. März 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden, enden sollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem 28. Februar 2015. Vereinbart war weiter, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Form eines Blockmodells geführt werde, wobei die Arbeitsphase in der Zeit vom 1. März 2009 bis zum 29. Februar 2012 liegen sollte und die Freistellungsphase in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2015. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im öffentlichen Dienst) vom 5. Mai 1998 (TV-ATZ) anwendbar. § 7 dieses Tarifvertrages hat folgenden Wortlaut:

"§ 7 Urlaub

Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs."

Nach Beendigung der Arbeitsphase zahlte die Beklagte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2012, also für die beiden letzten Monate der Arbeitsphase, Urlaubsabgeltung für fünf nicht genommene Urlaubstage. Die Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass dem Kläger für das Jahr 2012 im Hinblick auf die Regelung in § 7 TV-ATZ ein Urlaubsanspruch nur für die ersten beiden Monate zustehe, nicht hingegen auch für die restlichen zehn Monate des Jahres 2012.

Der Kläger ist anderer Auffassung. Sicherlich richtig sei zwar, so hat er in erster Instanz ausgeführt, dass ihm für die Jahre 2013, 2014 und 2015 kein Urlaubsanspruch zustehe, weil er sich während dieser Jahre in der F...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    2.303
  • TV-L / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.203
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit / 2.3.4 Arbeit an Heiligabend und Silvester
    2.010
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    1.837
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    1.707
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 10.2.4 Einstufung vergleichbarer Beamter
    1.547
  • Jubiläumsgeld
    1.456
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.347
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    1.302
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    1.282
  • Jahressonderzahlung / 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit
    1.170
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    1.148
  • Zulagen / 6 Leistungszulagen, Leistungsprämien
    1.137
  • Zeugnis / 11.6 Schlussfloskel
    1.088
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    1.056
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    1.026
  • Sonderurlaub
    1.026
  • Elternzeit: Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit / 5.2 (Rest-)Urlaub aus dem Jahr des Antritts der Elternzeit
    974
  • Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD
    929
  • Befristete Arbeitsverträge / 5.3 Besonderheiten nach § 30 TVöD für die Befristung mit Sachgrund
    873
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Urteil: Gekürzter Urlaub im Sabbatjahr
Sommer Meer Boot Yacht Sprung Schwimmen
Bild: Pexels/Oliver Sjöström

Der Arbeitgeber darf den Urlaub aufgrund eines Sabbaticals kürzen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die ein Sabbatjahr im Teilzeitblockmodell gewährt bekam. In der Freistellungsphase entstehe kein Anspruch auf Erholungsurlaub.


Bundesarbeitsgericht: Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
Woman stacking coins
Bild: Corbis

Ein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung sowie einer Jahressonderzahlung besteht im Anwendungsbereich des TVöD/VKA auch für Arbeitnehmer, die sich zu dem jeweiligen Stichtag bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Das BAG entschied, dass es bei den maßgeblichen Stichtagen nicht auf die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung ankommt. Bei der Jahressonderzahlung fordert das BAG in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten.


Topmanager:innen binden: Vorstands- und Geschäftsführungsvergütung
Vorstands- und Geschäftsführungsvergütung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch erläutert, wie die Vergütung von Geschäftsleiter:innen öffentlicher Unternehmen sachgerecht und angemessen erfolgt und einer Diskussion in der Gesellschaft und im politischen Raum standhält.


LAG Düsseldorf 14 Sa 541/16
LAG Düsseldorf 14 Sa 541/16

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell  Leitsatz (amtlich) Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase der Altersteilzeit siehe ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:


  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren