Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungssystematik im TV-L. Arbeitsvorgang als Bewertungsmaßstab für die tarifliche Eingruppierung. Einfache Tätigkeiten i.S.d. Entgeltgruppe 2 in Teil II der Anlage A zur EntgO des TV-L

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gem. § 12 Abs. 1 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

2. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

3. Einfache Tätigkeiten sind nach dem Tarifvertrag und der Protokollerklärung Nr. 1 Ziffer 6 solche Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hat einen zeitlichen Umfang von etwa einem bis drei Tagen.

 

Normenkette

BetrVG § 99; TV-L § 12 Abs. 1; EntgO TV-L Anl. A Teil II EG 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 12.10.2022; Aktenzeichen 6 BV 15/22)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Beschwerdeinstanz) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.10.2022 - 6 BV 15/22 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über

die tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch .

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine neurologische Klinik, in der regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der 5-​köpfige Betriebsrat der Klinik.

Auf die Arbeitsverhältnisse der im Antrag genannten "Pflegeservicekräfte" findet kraft vertraglicher Inbezugnahme und kraft eines Anerkennungstarifvertrages der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-​L) vom 12.10.2006 Anwendung.

Am 01.12.2021 schrieb die Arbeitgeberin mehrere Stellen für Pflegeservicekräfte aus. Nach der Ausschreibung erwartete die Arbeitgeberin u.a. eine "erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Bereich Hotellerie/Gastronomie oder fundierte Erfahrungen im Bereich des Hotel-​Service". Zu den Einzelheiten der Ausschreibung wird auf die Anlage ASt 1 (Bl. 10 d. Akte) verwiesen.

Auf die Stellenausschreibung bewarben sich die Arbeitnehmerinnen Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch..

Im Rahmen der Tätigkeit einer Pflegeservicekraft fallen folgende Tätigkeiten an:

- Blumenpflege

- Verteilen der Patientenfragebögen

- Hol- und Bringdienste

- hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie

- Vorbereitung, Verteilung und Anreichen der Mahlzeiten und Getränke

- Erfragen des Auswahlessens

- Bestellung von Zwischenmahlzeiten, Getränken etc.

- Aufbereitung der Pflegewagen

- Reinigung und Desinfektion von Pflegehilfsmitteln (Waage, Ergometer etc.)

- Reinigung und Desinfektion der Funktionsräume

- Führen des Hygieneordners

- Auffüllen von Seifen- und Desinfektionsspendern

- Unterstützung übergeordneter Beschäftigter

- Reinigung und Desinfektion des Patienten- und Stationsumfeldes

- Herrichten und Beziehen der Betten

- Austausch von Handtüchern und Waschlappen

- Dokumentation durchgeführter Tätigkeiten

Nach dem Leitfaden zur Einarbeitung der Pflegeservicekräfte (Anlage B4, Bl. 48 d.A.) ist die Dauer der Einarbeitung auf 4 Wochen ausgelegt.

Mit Formschreiben, welche dem Betriebsrat am 15.12.2021 zugeleitet wurden, beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung der vorgenannten Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TV-​L. Zu den Einzelheiten des Formschreibens wird auf die Anlage Ast 2 (Bl. 11ff. d. Akte) verwiesen. Zudem war dem Betriebsrat die Stellenbeschreibung Pflegeservicekraft (Anlage B1, Bl. 43ff. d. Akte) bekannt.

Der Betriebsrat stimmte der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen am 20.12.2021 zwar zu, widersprach aber der jeweiligen Eingruppierung. Zudem begründete er seine Entscheidung näher mit Schreiben vom 20.12.202. Zu dessen Inhalt wird auf die Anlage ASt 3 (Bl. 19 d. Akte) verwiesen.

Zwischenzeitlich sind die Arbeitnehmerinnen I. D., K. D., J. K. und U. Sch. zu Hygienebeauftragten bestellt worden und Frau I. D. nimmt zudem Schulungen zur Händedesinfektion vor.

Die Arbeitgeberin hat behauptet, die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft diene allein der Entlastung des pflegerischen Personals in der Umsetzung bestimmte...

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